Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
§ 63Zusammensetzung des Vorstandes
§ 64Wahlen zum Vorstand
§ 65Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 66Verlust der Wählbarkeit
§ 67Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 68Wahlperiode
§ 69Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
§ 70Sitzungen des Vorstandes
§ 71Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 72Beschlüsse des Vorstandes
§ 73Aufgaben des Vorstandes
§ 73aEinheitliche Stelle
§ 73bVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§ 74Rügerecht des Vorstandes
§ 74aAntrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 75Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 76Verschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
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pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
Rechtsprechung zu § 70 BRAO
2 Entscheidungen zu § 70 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 1 AGH 36/19
Bezeichnung "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht" unzulässig
- BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 46/15
Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der ...