Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2) 1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
Rechtsprechung zu § 76 BRAO
36 Entscheidungen zu § 76 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
Keine Feststellungsfähigkeit einer unselbständigen Teilfrage
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2017 - 15 B 457/17
Auskunftsbegehren einer Journalistin gegenüber der Rechtsanwaltskammer über die ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 27.06.2012 - 2 K 142.11
Zugang zu Informationen der Rechtsanwaltskammer
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 12 B 14.12
Informationsanspruch; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltskammer; Personalakte; Angaben im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 12 B 14.12
- VG Saarlouis, 30.06.2021 - 5 K 1435/20
Zum Anspruch eines potentiellen Regressgläubiger auf Mitteilung der Wohnanschrift ...
- BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 46/15
Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 14/15
Kein uneingeschränktes Einsichtsrecht eines Rechtsanwalts in Protokolle der ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 14/15
- AGH Baden-Württemberg, 22.05.2015 - AGH 16/14
Anwaltliches Berufsrecht: Anspruch des beschwerdeführenden Rechtsanwalts auf ...
Querverweise
Auf § 76 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 43c (Fachanwaltschaft)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 73 (Aufgaben des Vorstandes)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 110 (Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 140 (Protokollführer)