Bundesrechtsanwaltsordnung

   Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91)   
   Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 68
Wahlperiode

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

Rechtsprechung zu § 68 BRAO

15 Entscheidungen zu § 68 BRAO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 68 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Bundesrechtsanwaltskammer
        Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
          Satzungsversammlung
            § 191b (Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung)
Was ist das?

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