Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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1Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 11.12.2008 |
§ 63Zusammensetzung des Vorstandes
§ 64Wahlen zum Vorstand
§ 65Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 66Verlust der Wählbarkeit
§ 67Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 68Wahlperiode
§ 69Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
§ 70Sitzungen des Vorstandes
§ 71Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 72Beschlüsse des Vorstandes
§ 73Aufgaben des Vorstandes
§ 73aEinheitliche Stelle
§ 73bVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§ 74Rügerecht des Vorstandes
§ 74aAntrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 75Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 76Verschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
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pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes