Bundesrechtsanwaltsordnung

   Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91)   
   Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 75
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154

Rechtsprechung zu § 75 BRAO

6 Entscheidungen zu § 75 BRAO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 75 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 43c (Fachanwaltschaft)
     
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Kammerversammlung
            § 89 (Aufgaben der Kammerversammlung)
     
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
            § 140 (Protokollführer)
     
      Die Bundesrechtsanwaltskammer
        Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
          Satzungsversammlung
            § 191b (Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung)
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