Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141) |
Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht (§§ 134 - 141) |
(1) 1In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. 4§ 75 gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.
(3) 1Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 140 BRAO
2 Entscheidungen zu § 140 BRAO in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 03.05.2019 - 3 KO 620/18
Handschlag bei Verpflichtung eines Ratsmitglieds
- AnwG Nürnberg, 31.01.2020 - AnwG I-19/19
Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Verweis und einer Geldbuße wegen ...
Querverweise
Auf § 140 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Kammerversammlung
- § 89 (Aufgaben der Kammerversammlung)