Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141)   
   Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht (§§ 134 - 141)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 137
Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter

1Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. 2Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. 3Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

Querverweise

Auf § 137 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
            § 138 (Verlesen von Protokollen)
        Rechtsmittel
          Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
            § 143 (Berufung)
Was ist das?

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