Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Dritter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 142 - 147) |
Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts (§§ 142 - 144) |
(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.
(2) 1Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 |
Rechtsprechung zu § 143 BRAO
80 Entscheidungen zu § 143 BRAO in unserer Datenbank:
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Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22
Verhängung von Maßnahmen der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 2 AGH 1/19
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2020 - 1 AGH 1/20
Untreue rechtfertigt Ausschließung eines Rechtsanwalts aus Anwaltschaft
- BGH, 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
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