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   AGH Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2020 - 1 AGH 1/2020   

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https://dejure.org/2020,47492
AGH Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2020 - 1 AGH 1/2020 (https://dejure.org/2020,47492)
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.05.2020 - 1 AGH 1/2020 (https://dejure.org/2020,47492)
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - 1 AGH 1/2020 (https://dejure.org/2020,47492)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.11.2015 - 2 StR 144/15

    Untreue (Abgrenzung von Begehung durch Tun und durch Unterlassen:

    Auszug aus AGH Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2020 - 1 AGH 1/20
    lm übrigen geht der Senat davon aus, dass die Untreue bereits durch die Kündigung und lnempfangnahme der Gelder (vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschl. v. 26.11.2015 - 2 StR 144/15 Rn. 12 und 2. Orientierungssatz) vollendet war, spätestens mit dem Nichtauszahlen über den Zeitraum von mehr als zwei Jahren.
  • AnwG Koblenz, 11.07.2022 - 1 AG 1/21
    dann, wenn der Geschädigte - wie hier Herr ... - ein Mandant des Rechtsanwalts ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, juris-Rn. 8; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.3.2019 - 2 AGH 15/18, juris-Rn. 33; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 29.5.2020 - 1 AGH 1/20, juris-Rn. 40; Weyland-Reelsen , BRAO 10. Aufl., § 114 Rn. 47, jeweils m.w.N.).

    So hat dann auch das Anwaltsgericht Mecklenburg-Vorpommern bei einer Fremdgeldveruntreuung durch einen Rechtsanwalt ebenfalls ein Vertretungsverbot im Bereich des Zivilrechts ausgesprochen und dabei die Gebiete des Arbeitsrechts und des Familienrechts ausgenommen (vgl. AGH Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 29.5.2020 - 1 AGH 1/20, juris-Rn. 2, 38).

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