Bundesrechtsanwaltsordnung

   Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91)   
   Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 67
Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Rechtsprechung zu § 67 BRAO

6 Entscheidungen zu § 67 BRAO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 67 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
        Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
          § 108 (Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung)
     
      Die Bundesrechtsanwaltskammer
        Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
          Satzungsversammlung
            § 191b (Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung)
Was ist das?

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