Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen (§§ 106 - 112) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
§ 106Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 107Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 108Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 109Beendigung des Amtes als Beisitzer
§ 110Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 111Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 112Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
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Rechtsprechung zu § 108 BRAO
3 Entscheidungen zu § 108 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 - 2 AGH 9/23
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
- BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch ...