Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen (§§ 106 - 112) |
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(2) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. 3Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 107 BRAO
14 Entscheidungen zu § 107 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verwerfung ...
- BGH, 07.11.1960 - AnwZ (P) 1/60
Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer für Unterhaltung des ...
- OLG Köln, 10.01.2018 - 6 AuslA 195/17
Erfallen der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren
- OLG Köln, 10.01.2018 - 6 Ausl 195/17
Auslieferungsverfahren, Terminsgebühr
- BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84
Sofortige Beschwerde gegen die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - ...
- BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 64/06
Besorgnis der Befangenheit der ehrenamtlichen Mitglieder des Anwaltssenats beim ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 73/06
Rechtsanwälte/ Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 79/06
Rechtsanwälte/ Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 73/06
- BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer ...
- BSG, 23.01.1986 - 11a RA 46/85
Berufung ehrenamtlicher Richter - Unwirksamkeit der Berufung - Mitwirkung ...
Querverweise
Auf § 107 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 73 (Aufgaben des Vorstandes)