Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Vierter Abschnitt - Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 112a - 112h) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19.06.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften | 19.06.2020 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
§ 112aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
§ 112bÖrtliche Zuständigkeit
§ 112cAnwendung der Verwaltungsgerichts-
ordnung § 112dKlagegegner und Vertretung § 112eBerufung § 112fKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 112gRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112hVerwendung gefälschter Berufsqualifikations-
nachweise
Neu Gesamtansicht
ordnung § 112dKlagegegner und Vertretung § 112eBerufung § 112fKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 112gRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112hVerwendung gefälschter Berufsqualifikations-
nachweise