Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen (§§ 106 - 112) |
(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 110 BRAO
2 Entscheidungen zu § 110 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verwerfung ...
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte