Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen (§§ 106 - 112) |
Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
Rechtsprechung zu § 111 BRAO
11 Entscheidungen zu § 111 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verwerfung ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23
Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt bei Überleitung eines ...
- AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
- AGH Hessen, 06.02.2023 - 2 AGH 9/21
- BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65
Amtsenthebung eines Notars
- BGH, 01.04.1982 - VII ZB 27/81
Justizwachtmeister - Zustellungsbevollmächtigter
- BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84
Sofortige Beschwerde gegen die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - ...
- AGH Berlin, 09.08.2018 - I AGH 10/17
Elektronischer Rechtsverkehr: Kein Anwaltspostfach für ...
- AGH Baden-Württemberg, 07.06.2022 - AGH 1/21
Zulassung als Syndikusanwalt für die ausgeübte Tätigkeit; Befreiung von der ...
- BGH, 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63
Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan in einem gesonderten Schreiben - ...