Bundesrechtsanwaltsordnung

   Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h)   
   Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen (§§ 106 - 112)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 111
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

Rechtsprechung zu § 111 BRAO

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