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   AGH Berlin, 24.02.2010 - I AGH 18/08   

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https://dejure.org/2010,28507
AGH Berlin, 24.02.2010 - I AGH 18/08 (https://dejure.org/2010,28507)
AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2010 - I AGH 18/08 (https://dejure.org/2010,28507)
AGH Berlin, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - I AGH 18/08 (https://dejure.org/2010,28507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 2 Nr 4 BRAO, § 207 Abs 2 S 1 BRAO
    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf der Aufnahme eines Rechtsanwalts ausländischen Rechts in die Rechtanwaltskammer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme der Hauptsachenerledigung in anwaltsgerichtlichen Zulassungswiderrufssachen bei Bedeutungslosigkeit der Entscheidung über das Bestehen des streitigen Widerrufsgrundes wegen des Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 10/04

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Berlin, 24.02.2010 - I AGH 18/08
    Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass für die anwaltsgerichtliche Nachprüfung eines Widerrufsbescheides grundsätzlich alleine der Sachverhalt zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend ist und der Bescheid daher insbesondere nicht auf einen Widerrufsgrund gestützt werden kann, der sich erst nach dem Erlass ergeben hat (BGH, AnwBl. 2005, 217; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 41 Rdnr. 5); auch stellt ein schriftlicher Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung einen Widerrufsgrund dar.
  • BGH, 01.03.2021 - AnwZ (Brfg) 15/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem angeführten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2010 (I AGH 18/08, juris) ein abweichendes Ergebnis nicht herleiten, denn im Unterschied zu hiesiger Fallkonstellation war in dem dort entschiedenen Fall, der im Übrigen die Frage der Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zum Gegenstand hatte, die Anfechtungsklage im Zeitpunkt des Erledigungseintritts bereits beim Anwaltsgerichtshof anhängig.
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