Bundesrechtsanwaltsordnung

   Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften (§§ 206 - 207a)   
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Textdarstellung

  

§ 207
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er

1. trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und
2. in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1. der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder
2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.

(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen

1. sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und
2. die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.

2Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. 3Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) 1Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung "(Syndikus)" nachzustellen. 4Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich:

1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),
3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und
4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 (BGBl. I Nr. 64), in Kraft getreten am 16.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften10.03.2023BGBl. I Nr. 64
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
18.05.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften30.07.2009BGBl. I S. 2449
01.06.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft26.03.2007BGBl. I S. 358

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