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   AnwG Frankfurt/Main, 07.10.2016 - IV AG 68/15   

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https://dejure.org/2016,43585
AnwG Frankfurt/Main, 07.10.2016 - IV AG 68/15 (https://dejure.org/2016,43585)
AnwG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2016 - IV AG 68/15 (https://dejure.org/2016,43585)
AnwG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - IV AG 68/15 (https://dejure.org/2016,43585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Anwaltsblatt

    § 56 BRAO
    Stellungnahme gegenüber Kammer auch bei unbegründeter Beschwerde

  • Anwaltsblatt

    § 56 BRAO
    Stellungnahme gegenüber Kammer auch bei unbegründeter Beschwerde

  • BRAK-Mitteilungen

    Reichweite einer Auskunftspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 126
  • AnwBl 2016, 931
  • AnwBl Online 2016, 667
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu

    Auszug aus AnwG Frankfurt/Main, 07.10.2016 - IV AG 68/15
    Da nach der Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH eine berufsrechtliche Verpflichtung an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO nicht besteht und somit kein Verstoß gegen § 14 1 BORA vorliegt (BGH, NJW 2015, 3672), hatte sich das Kammermitglied auch nicht berufsrechtswidrig verhalten.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.11.2014 - 2 AGH 9/14

    Keine Bekenntnispflicht

    Auszug aus AnwG Frankfurt/Main, 07.10.2016 - IV AG 68/15
    Auch die Entscheidung der Vorinstanz des AGH Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2014 (NJW 2015, 890), die die Rechtsauffassung des Kammermitglieds bestätigt, lag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vor.
  • AnwG Düsseldorf, 17.03.2014 - 3 EV 546/12

    Anwalt darf auch "nein" sagen

    Auszug aus AnwG Frankfurt/Main, 07.10.2016 - IV AG 68/15
    Zum Zeitpunkt der Aufforderungsschreiben der RAK lag lediglich die für das Kammermitglied sprechende Entscheidung des AnwG Düsseldorf v. 17.3.2014 (3 EV 546/12-T, BeckRS 2014, 09899) vor, die noch nichts rechtskräftig und im Übrigen auch umstritten war.
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