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   BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23   

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https://dejure.org/2024,7116
BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23 (https://dejure.org/2024,7116)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2024 - XII ZB 159/23 (https://dejure.org/2024,7116)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2024 - XII ZB 159/23 (https://dejure.org/2024,7116)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 203 Abs. 1 InsO, §§ 730 ff. BGB, § 117 BGB, §§ 1360 Satz 1, 1360 a Abs. 1, 2 BGB, § 313 BGB, § 242 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 705, 730, 734
    Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft; Mitwirkung beider Ehegatten in dem von einem Ehegatten betriebenen Unternehmen; Erfordernis des Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 1077
  • MDR 2024, 579
  • WM 2024, 756
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    Ein Zusammenschluss zu einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten ist dabei nur dann anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der Ehegatten deren Wille deutlich wird, neben der ehelichen Gemeinschaft eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen, wobei sie sich dieser rechtlichen Einordnung nicht bewusst sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 und BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1115).

    Wird durch die Mitwirkung beider Ehegatten in dem von einem Ehegatten betriebenen Unternehmen Vermögen gebildet, kann für das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft insbesondere sprechen, dass die Ehegatten das Unternehmen gemeinsam aufbauen wollten, sie mithin nicht lediglich in dem von einem der Ehegatten in die Ehe eingebrachten laufenden Unternehmen zusammengearbeitet haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1128).

    Vielmehr gehen ausdrückliche Abreden einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Willen vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608 mwN).

    (4) Ob im Einzelfall eine Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten der Ehegatten zustande gekommen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608).

    Insbesondere liegt der vorliegende Fall insoweit anders als derjenige, der der Entscheidung des Senats vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607) zugrunde lag.

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZR 29/13

    Stillschweigende Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft: Gewinnverteilung

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13, FamRZ 2016, 965).

    Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, können sich beispielsweise aus der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN).

    Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit nicht überbetont werden, solange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN).

    Die hierfür erforderliche Auslegung obliegt dabei dem Tatrichter und ist rechtsbeschwerderechtlich nur darauf überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn Ehegatten ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 mwN).

    (3) Gegen einen auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Rechtsbindungswillen der Ehegatten kann überdies sprechen, dass die dingliche Zuordnung des Geschäftsvermögens zu nur einem der Ehegatten dem Zweck diente, gemeinsam aufgebautes oder zu schaffendes Vermögen den Gläubigern des anderen Ehegatten vorzuenthalten (sog. haftungsgünstige Vermögensverteilung; vgl. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 mwN; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2004, 877, 878; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1133 mwN; Schiebel NJW-Spezial 2004, 343, 344; aA KG FamRZ 2017, 608, 610).

    Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, können sich beispielsweise aus der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN).

    Auch die Übernahme bedeutsamer Funktionen in dem Unternehmen durch den dinglich nicht berechtigten Ehegatten und ein erheblicher Einsatz von finanziellen Mitteln oder der eigenen Arbeitskraft durch diesen können auf den stillschweigenden Zusammenschluss der Ehegatten zu einer Innengesellschaft hindeuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1582 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1130 f.).

    Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit nicht überbetont werden, solange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    Auch die Übernahme bedeutsamer Funktionen in dem Unternehmen durch den dinglich nicht berechtigten Ehegatten und ein erheblicher Einsatz von finanziellen Mitteln oder der eigenen Arbeitskraft durch diesen können auf den stillschweigenden Zusammenschluss der Ehegatten zu einer Innengesellschaft hindeuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1582 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1130 f.).

    Die bloße Vereinbarung von Gütertrennung spricht allerdings nicht ohne Weiteres gegen das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1582 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1138), auch wenn mit einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch im wirtschaftlichen Ergebnis das Gegenteil dessen erreicht würde, was die Ehegatten mit der Vereinbarung von Gütertrennung bezweckten (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1138; Erbarth NZFam 2018, 1129, 1136).

  • BGH, 22.09.2020 - II ZR 437/18

    Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses der Aufrechnung und

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    Dabei hat es zutreffend in den Blick genommen, dass ein Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners und damit eine bei einer Ehegatteninnengesellschaft bestehende schuldrechtliche Beteiligung an der mittels der GmbH erzielten Wertschöpfung pfändbar gewesen (vgl. BGH Beschluss vom 22. September 2020 - II ZR 437/18 - juris Rn. 20) und damit nicht nur der Bestand einer Ehegatteninnengesellschaft gefährdet, sondern auch das in der GmbH verkörperte Vermögen dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt gewesen wäre.
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    a) Der als früherer Insolvenzverwalter für die angeordnete Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) eingesetzte Antragsteller ist befugt, den Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - NJW-RR 2010, 629 Rn. 8).
  • KG, 06.12.2016 - 18 UF 33/16

    Ehegatten im gesetzlichen Güterstand: Voraussetzungen für die Annahme einer

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    (3) Gegen einen auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Rechtsbindungswillen der Ehegatten kann überdies sprechen, dass die dingliche Zuordnung des Geschäftsvermögens zu nur einem der Ehegatten dem Zweck diente, gemeinsam aufgebautes oder zu schaffendes Vermögen den Gläubigern des anderen Ehegatten vorzuenthalten (sog. haftungsgünstige Vermögensverteilung; vgl. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 mwN; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2004, 877, 878; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1133 mwN; Schiebel NJW-Spezial 2004, 343, 344; aA KG FamRZ 2017, 608, 610).
  • BGH, 26.04.1995 - XII ZR 132/93

    Versorgungsansprüche aus Anstellungsverträgen unter Ehegatten; Einbeziehung in

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    Hat ein Ehegatte im Unternehmen des anderen auf der Grundlage einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, etwa eines Arbeitsvertrags, mitgearbeitet, richten sich dessen Ansprüche grundsätzlich nach den vertraglichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1064 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1106, 1114).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2004 - 19 U 212/00

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23
    (3) Gegen einen auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Rechtsbindungswillen der Ehegatten kann überdies sprechen, dass die dingliche Zuordnung des Geschäftsvermögens zu nur einem der Ehegatten dem Zweck diente, gemeinsam aufgebautes oder zu schaffendes Vermögen den Gläubigern des anderen Ehegatten vorzuenthalten (sog. haftungsgünstige Vermögensverteilung; vgl. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 mwN; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2004, 877, 878; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1133 mwN; Schiebel NJW-Spezial 2004, 343, 344; aA KG FamRZ 2017, 608, 610).
  • BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86

    Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft

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