Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
| 2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. |
2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
| 1. | Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
| 2. | Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie | |
| 3. | Freiheitsentziehungssachen. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
| 01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 70 FamFG
6.487 Entscheidungen zu § 70 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 10/25
Rechtsbeschwerdeausschluss gilt auch bei Verneinung des Vergütungsanspruchs
- BGH, 27.05.2026 - XII ZB 609/25
Zwangsbehandlung Minderjähriger: Dürfen Eltern ohne Familiengericht entscheiden?
- OLG Celle, 20.08.2026 - 17 UF 78/26
Nutzungsentschädigung für Ehewohnung in der Trennungszeit; Berücksichtigung von ...
- BGH, 13.08.2025 - XII ZB 285/25
Keine zwangsweise Vertreterbestellung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträgliche Zulassung der ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 03.02.2022 - 1 VB 85/17
Zur Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen mit Sitz außerhalb ...
- OLG München, 14.08.2026 - 31 Wx 192/25
Identitätsklärung, Amtsermittlungspflicht, Beteiligung der Ehefrau, ...
- BGH, 17.05.2023 - 3 ZA 1/21
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines ...
- OLG Frankfurt, 06.08.2026 - 6 UF 117/26
Kindeswohlprüfung bei Umzugsabsicht des vorwiegend allein betreuenden Elternteils
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2026 - 14 S 970/26
Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers nach mehrfacher Entlassung ...
§ 70 FamFG in Nachschlagewerken
- § 70 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Unterbringungsverfahren
Verhinderungsbetreuer
Querverweise
Auf § 70 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 62 (Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 132 (Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht)