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   BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18   

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https://dejure.org/2019,8430
BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18 (https://dejure.org/2019,8430)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18 (https://dejure.org/2019,8430)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 80/18 (https://dejure.org/2019,8430)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Abs. 1 FAO, § 5 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 FAO, § 9 FAO, § 5 Abs. 4 FAO, § 9 Nr. 1 FAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87b Abs. 3 VwGO, § 87b Abs. 1, 2 VwGO, § 5 Abs. 1 FAO, § 9 Nr. 3 FAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Buchst. b FAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG, § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 86 Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Gewichtung einzelner Fälle bei Beantragung der Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht

  • BRAK-Mitteilungen

    Anrechnung von Fällen bei Vertretung in mehreren Instanzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachweis von besonderen praktischen Erfahrungen eines zugelassenen Rechtsanwalts für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (hier: "Fachanwalt für Steuerrecht")

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.04.2016 - AnwZ (Brfg) 3/16

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis

    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 3 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Ob die vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen zum Nachweis ausreichen, ist als Rechtsfrage gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. April 2016 aaO Rn. 4 mwN).

    (1) Unter einem "Fall" ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, juris Rn. 55; Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO Rn. 5 und vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 12; jeweils mwN).

    Dies gilt auch dann, wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 aaO; Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3).

    Eine erweiternde Auslegung des Fallbegriffs scheidet insoweit aber aus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2016 aaO).

    Allein daraus, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt, folgt nicht zwingend eine höhere Gewichtung (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO Rn. 12 und vom 12. Juli 2010 aaO Rn. 5).

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 EUR fest (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 aaO Rn. 16 mwN).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    (1) Unter einem "Fall" ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, juris Rn. 55; Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO Rn. 5 und vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 12; jeweils mwN).

    Sachen, die ein Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet, zählen folgerichtig nur als ein Fall (Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 aaO).

    Dies gilt auch dann, wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 aaO; Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3).

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    (1) Unter einem "Fall" ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, juris Rn. 55; Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO Rn. 5 und vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 12; jeweils mwN).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt jede Steuererklärung für ein Jahr, die der Rechtsanwalt für einen Mandanten erarbeitet hat, beziehungsweise deren Vorbereitung als ein Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO (Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, juris Rn. 26 ff.).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 85/09

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Höhergewichtung von Fällen mit mehreren

    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    Dies gilt auch dann, wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 aaO; Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3).

    Allein daraus, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt, folgt nicht zwingend eine höhere Gewichtung (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. April 2016 aaO Rn. 12 und vom 12. Juli 2010 aaO Rn. 5).

  • BGH, 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18

    Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs

    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, juris Rn. 18 mwN).
  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 3 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 15/15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen

    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 15/15, juris Rn. 11 mwN).
  • AGH Bayern, 24.09.2018 - BayAGH III - 4 - 3/16
    Auszug aus BGH, 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18
    AGH München, Entscheidung vom 24.09.2018 - BayAGH III - 4 - 3/16 -.
  • AGH Bayern, 24.11.2022 - BayAGH III - 4 - 8/20
    Letzteres erscheint noch vertretbar, auch wenn sich eine höhere Gewichtung nicht allein schon daraus rechtfertigt, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt ist: So setzt eine höhere Bewertung auch bei solchen Verfahren voraus, dass sich aus dem Vortrag des jeweiligen Antragstellers hinreichend ergibt, dass der Fall durch die Bearbeitung in mehr als einer Instanz eine höhere Gewichtung verdient, etwa weil sich die Verhandlung in zweiter Instanz auf andere rechtliche Fragen konzentriert hat oder wenn dort besondere prozessuale Umstände vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2019, Az. AnwZ (Brfg) 80/18, Rn. 13 bei juris).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Streitwert für die Klage auf Verleihung der Befugnis, einen Titel als Fachanwalt zu führen, in Höhe von 12.500,- ? festzusetzen ist (BGH NJOZ 2018, 74 Rn. 26; BeckRS 2019, 5362 Rn. 30; NJW 2013, 175 Rn. 13; ebenso BVerfG BeckRS 2014, 5..8320 Tenor zu Ziff. 3).

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