Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. 2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. | Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, | |
2. | Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. |
(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
1. | die Verspätung nicht genügend entschuldigt und | |
2. | über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. |
2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
grundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze] § 86a(weggefallen) § 87[Vorbereitendes Verfahren] § 87a[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter] § 87b[Fristsetzung; Präklusion] § 87c[Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG] § 88[Ne ultra petita] § 89[Widerklage] § 90[Rechtshängigkeit] § 91[Klageänderung] § 92[Klagerücknahme] § 93[Verbindung und Trennung von Verfahren] § 93a[Musterverfahren] § 94[Aussetzung der Verhandlung] § 95[Anordnung des persönlichen Erscheinens] § 96[Beweiserhebung] § 97[Beweistermine] § 98[Vorschriften über die Beweisaufnahme] § 99[Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; In-Camera-Verfahren] § 100[Akteneinsicht] § 101[Grundsatz der mündlichen Verhandlung] § 102[Ladung zur mündlichen Verhandlung; Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes] § 102a[Videokonferenz] § 103[Gang der mündlichen Verhandlung] § 104[Erörterung der Streitsache; Schluß der mündlichen Verhandlung] § 105[Niederschrift] § 106[Gerichtlicher Vergleich]
Rechtsprechung zu § 87b VwGO
1.683 Entscheidungen zu § 87b VwGO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026
Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden
- VGH Bayern, 29.02.2024 - 22 A 22.40018
Windpark, Windenergieanlagen, anerkannte Umweltvereinigung, durch anerkannte ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2024 - 8 D 92/22
Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in Ahlen rechtmäßig
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21
Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Integriertes Rheinprogramm; ökologische ...
- OVG Hamburg, 15.03.2024 - 3 Bf 282/23
- BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 1.24
- VGH Bayern, 27.03.2024 - 8 ZB 24.172
Berufungszulassung (abgelehnt), Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 13.12.2023 - M 31 K 22.2422
Wasserrecht, Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage (Hochwasserwehr), ...
- VG München, 13.12.2023 - M 31 K 22.2422
- VGH Bayern, 22.05.2020 - 22 ZB 18.856
Erfolgreiche Klage eines Naturschutzverbands gegen Windkraftanlage
§ 87b VwGO in Nachschlagewerken
- § 87b VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Präklusion
Querverweise
Auf § 87b VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 128a [Neue Erklärungen und Beweismittel]
- Asylgesetz (AsylG)
- Gerichtsverfahren
- § 74 (Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 78 (Frist und Form)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 6 (Klagebegründungsfrist)