1Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. 3§ 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. 6Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.6
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 6 UmwRG
356 Entscheidungen zu § 6 UmwRG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026
Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2024 - 8 D 92/22
Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in Ahlen rechtmäßig
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21
Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Integriertes Rheinprogramm; ökologische ...
- VGH Bayern, 29.02.2024 - 22 A 22.40018
Windpark, Windenergieanlagen, anerkannte Umweltvereinigung, durch anerkannte ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2024 - 8 A 2211/22
Klagebegründungsfrist Präklusion Gebot der Rücksichtnahme Geruchsimmissionen ...
- VGH Bayern, 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873
Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG
- VGH Bayern, 27.03.2024 - 8 ZB 24.172
Berufungszulassung (abgelehnt), Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 13.12.2023 - M 31 K 22.2422
Wasserrecht, Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage (Hochwasserwehr), ...
- VG München, 13.12.2023 - M 31 K 22.2422
Querverweise
Auf § 6 UmwRG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 8 (Überleitungsvorschrift)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17e (Rechtsbehelfe)