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   BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22   

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BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 (https://dejure.org/2023,25037)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 (https://dejure.org/2023,25037)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2023 - 1 BvR 1654/22 (https://dejure.org/2023,25037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1773 BGB, § 1791b Abs 1 S 1 BGB, Art 24 Abs 1 BGBEG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im familiengerichtlichen Verfahren - Nichtberücksichtigung deutlichen Parteivorbringens zu einer drohenden Herausnahme von Kindern aus dem elterlichen Haushalt durch das Jugendamt - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen der familiengerichtliche Anordnung der Vormundschaft für zwei Kinder und die Bestellung des Jugendamtes zum Vormund mit dem Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im familiengerichtlichen Verfahren - Nichtberücksichtigung deutlichen Parteivorbringens zu einer drohenden Herausnahme von Kindern aus dem elterlichen Haushalt durch das Jugendamt - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im familiengerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung deutlichen Parteivorbringens zu einer drohenden Herausnahme von Kindern aus dem elterlichen Haushalt durch das Jugendamt; ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im familiengerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung deutlichen Parteivorbringens zu einer drohenden Herausnahme von Kindern aus dem elterlichen Haushalt durch das Jugendamt; ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im familiengerichtlichen Verfahren - Nichtberücksichtigung deutlichen Parteivorbringens zu einer drohenden Herausnahme von Kindern aus dem elterlichen Haushalt durch das Jugendamt - ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Auswahl des Vormunds für mögliche Leihmutterkinder

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, Rn. 14).

    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 47, 182 ).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 ; 47, 182 ).

    Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 47, 182 ).

    Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 ; BVerfGK 10, 41 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2012 - 2 BvR 938/12 -, Rn. 20).

  • EGMR, 24.01.2017 - 25358/12

    Leihmutterschaft darf verboten bleiben

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Insbesondere bestünden auch vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Januar 2017 (Nr. 25358/12 - Paradiso u. Campanelli/Italien) keine Bedenken gegen das gefundene Ergebnis.

    Die Erforderlichkeit der Berücksichtigung des Kindeswohls haben die Beschwerdeführenden in ihrem Vorbringen jeweils auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 24. Januar 2017 (Nr. 25358/12 - Paradiso and Campanelli v. Italien, dort insbesondere Absatz 215) gestützt.

    Da die Trennung der Kinder von der Beschwerdeführerin zu 1) nicht verfahrensgegenständlich sei, bestünden auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (Nr. 25358/12 -, Paradiso and Campanelli v. Italien) keine Bedenken gegen das erzielte Ergebnis.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 55, 1 ; 57, 250 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 89, 28 ; 107, 395 ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt so auch vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 55, 1 ; 57, 250 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 89, 28 ; 107, 395 ).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ; BVerfGK 6, 334 ; 10, 41 ).

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, Rn. 14).

    Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 ; BVerfGK 10, 41 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2012 - 2 BvR 938/12 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 722/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör (ausdrückliche Bescheidung zentralen Vorbringens

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ; BVerfGK 6, 334 ; 10, 41 ).

    Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 ; BVerfGK 10, 41 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2012 - 2 BvR 938/12 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, Rn. 14).

    Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

  • BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Zwar ist der fachrechtlich gewählte Ansatz, die Eignung (auch) der Beschwerdeführerin zu 1) als Vormündin wegen eines möglichen Interessengegensatzes zu verneinen, im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur gebotenen Ergänzungspflegschaft bei einem Gegensatz der Interessen des Kindes und der an sich vertretungsberechtigten Eltern BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 55, 1 ; 57, 250 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 89, 28 ; 107, 395 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 55, 1 ; 57, 250 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 89, 28 ; 107, 395 ).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 26.09.2012 - 2 BvR 938/12

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag bzgl

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
  • OLG Brandenburg, 05.09.2013 - 3 WF 46/13

    Auswahl des Umgangspflegers: Voraussetzungen für die Bestellung des Jugendamts

  • OLG Stuttgart, 05.11.2012 - 17 UF 158/12
  • KG, 03.02.2016 - 3 WF 8/16

    Bestellung eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling: Begriff des

  • BVerfG, 31.10.2023 - 1 BvR 571/23

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtlichen Adoptionsbeschluss wegen Verletzung

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten, wenn und soweit es sich nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts um unerhebliches oder offensichtlich unsubstantiiertes Vorbringen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2023 - 1 BvR 1654/22 -, Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2024 - VI ZR 213/22

    Vortrag einer Partei übergangen: Verstoß gegen rechtliches Gehör

    Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. zuletzt BVerfG[K], BVerfG, Beschluss vom 30. August 2023 - 1 BvR 1654/22, juris Rn. 25 mwN).
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