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   BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21   

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https://dejure.org/2023,24434
BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21 (https://dejure.org/2023,24434)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2023 - 6 A 12.21 (https://dejure.org/2023,24434)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 (https://dejure.org/2023,24434)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins; Bestehen einer organisatorischen, personellen sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietlichen Identität zwischen den beiden ...

  • rewis.io

    Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" überwiegend erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" überwiegend erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" überwiegend erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vereinsverbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anfechtungsklagen abgewiesen: Die "Bandidos" bleiben verboten, die Nachfolger aber nicht

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 595
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25).

    Ferner können Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt werden, die zwar nach Erlass der Verbotsverfügung ergangen ist, aber eine vor Erlass der Verfügung begangene Straftat betrifft (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 18).

    Denn auf der Grundlage dieser Vorschrift ist - wegen der von ihr vorausgesetzten Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Gliederungen - dem Gesamtverein das Verhalten seiner Teilorganisationen unmittelbar zuzurechnen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; ebenso im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 âEURŒ- 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46).

    Der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrerseits Mitglied in der BMC Federation Europe ist, steht der Annahme ihrer Vereinseigenschaft nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22).

    Einem Gesamtverein ist im Rahmen der Prüfung seiner Strafgesetzwidrigkeit das Verhalten seiner Teilorganisationen auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG unmittelbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; so im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46).

    Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist von der Verbotsbehörde und von dem gegen ein verfügtes Verbot angerufenen Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 , vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).

    Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK steht dem nicht entgegen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016, a. a. O.).

    Insoweit ergibt sich das ausgesprochene Betätigungsverbot bereits aus der Natur des Vereinsverbots und bedarf insoweit keiner eigenen Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 36 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).

    Dabei bestreitet eine als Teilorganisation in Anspruch genommene Vereinigung allerdings auch mit dem Vorbringen, der verbotene Gesamtverein habe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht (mehr) existiert, der Sache nach ihre Eigenschaft als Teilorganisation dieses Vereins (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 14).

    Dabei ist es ohne Belang, ob die Vereinigung auf der mittleren Ebene ihrerseits eine Teilorganisation des Zusammenschlusses auf der oberen Ebene darstellt, oder ob dieser Zusammenschluss gleichfalls mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt wird (so in Bezug auf eine Drei-Ebenen-Organisation im Rockermilieu: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22 ff., 54, bestätigt durch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 18).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Diese Legaldefinition stimmt mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG überein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 15).

    Sie entspricht vor diesem Hintergrund im Übrigen dem das öffentliche Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Faktizität (hierzu allgemein: BT-Drs. IV/430 S. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - âEURŒNVwZ 2020, 224 Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - âEURŒBuchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 23 und vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 17).

    Zwar ist es nach dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes (zu diesem: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - âEURŒNVwZ 2020, 224 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 17) grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine neu gegründete Vereinigung mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereinigung gleichzusetzen, sie also von einem solchen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird.

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 âEURŒ- 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 , Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 âEURŒ- 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

    Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

    Dies ist eine Folge der in der Vorschrift enthaltenen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich das Verbot eines (Gesamt-)Vereins, sofern es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf dessen Teilorganisationen erstreckt (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Entscheidung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 âEURŒ- 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

    Dabei ist es ohne Belang, ob die Vereinigung auf der mittleren Ebene ihrerseits eine Teilorganisation des Zusammenschlusses auf der oberen Ebene darstellt, oder ob dieser Zusammenschluss gleichfalls mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt wird (so in Bezug auf eine Drei-Ebenen-Organisation im Rockermilieu: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22 ff., 54, bestätigt durch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 18).

    Die Beklagte hält diesem Interpretationsansatz zu Recht entgegen, dass er die von dem Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise (dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.) verfolgte Intention umgeht, das Verbot eines Gesamtvereins aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr dadurch zu erleichtern, dass die Teilorganisationen eines solchen Vereins generell, insbesondere auch ohne eigene Erfüllung eines Verbotsgrunds mitverboten werden.

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Ferner können Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt werden, die zwar nach Erlass der Verbotsverfügung ergangen ist, aber eine vor Erlass der Verfügung begangene Straftat betrifft (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 18).

    Sie entspricht vor diesem Hintergrund im Übrigen dem das öffentliche Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Faktizität (hierzu allgemein: BT-Drs. IV/430 S. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - âEURŒNVwZ 2020, 224 Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - âEURŒBuchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 23 und vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 17).

    (2) Ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG darf sich nur gegen einen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existenten Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG richten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 âEURŒ- 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 23; Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 7).

    Vielmehr besteht ein Verein nach dem Vereinsgesetz entsprechend dem das öffentliche Vereinsrecht beherrschenden Grundsatz der Faktizität so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG faktisch erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 -âEURŒ Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 23, 28 f.).

    Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine beschlossene Auflösung auch dazu dient, einer Verbotsverfügung den Gegenstand zu entziehen, wie es hier nach dem Vortrag aller Kläger der Fall war, gelten zwecks Vermeidung von Missbrauch hohe Anforderungen in Bezug auf die Durchführung der vollständigen Liquidation und deren Nachweis (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 19, 24 ff.).

    (aaa) Der Senat hat jüngst bekräftigt, dass in Anbetracht des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks des Vereinsgesetzes an dem in der Rechtsprechung überkommenen wirtschaftlichen Vereinsvermögensbegriff (zu diesem zusammenfassend und m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 -âEURŒ Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 26; abweichend für ein rein zivilrechtliches Verständnis: OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 - âEURŒLKV 2018, 276 ) auch in Ansehung der auf das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) zurückgehenden Differenzierung der Beschlagnahme- und Einziehungsobjekte in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG im Grundsatz festzuhalten ist.

    Würde von einem Verein in der Situation der Klägerin zu 1 eine Liquidation auch des Vermögens der von dem Vereinsverbot erfassten Teilvereine verlangt, würde das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 19), letztlich in Art. 9 Abs. 1 GG wurzelnde Recht des Vereins leerlaufen, sein Verbot durch seine endgültige (Selbst-)Auflösung entbehrlich zu machen.

    Auf eine solche Abrede kann nach der zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Umstände (speziell für ein Treuhandverhältnis: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 -âEURŒ Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 45 f.) nicht geschlossen werden.

  • EGMR - 26233/18 (anhängig)

    TODOROVSKI v. NORTH MACEDONIA and 2 other applications

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Vielmehr hat das Landgericht Hagen geraume Zeit nach Erlass der Verbotsverfügung in seinem auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hagen folgenden, späterhin zu behandelnden Urteil vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 - auf der Grundlage von § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1, § 74e Nr. 2 StGB gegenüber der Klägerin zu 1 die Einziehung des in Rede stehenden Geldes angeordnet, wenn auch auf Grund der Nichtberücksichtigung von 960 EUR aus den in einem Umschlag befindlichen zusätzlichen Umschlägen lediglich in Höhe von 17 470 EUR.

    (c) Für seine Einschätzung, dass die Klägerin zu 1 straftatenfördernde Strukturmerkmale aufweist, bezieht sich der Senat auf die diese Einschätzung tragenden tatsächlichen Feststellungen in dem bereits erwähnten Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 -.

    Dies ist nach den tragfähigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Hagen in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 - nicht nur durch die von dem National Vice Presidente der Klägerin zu 1, L. H., in die Wege geleitete Beschaffung von illegalen Waffen für den Verein ((aa)), sondern auch dadurch geschehen, dass Nationals der Klägerin zu 1 Mitglieder ihrer Mitgliedschapter durch die Verleihung des Patches "Expect no Mercy" für einen schwerwiegenden Angriff auf einen anderen Menschen im Zusammenhang mit einer Clubsache ausgezeichnet haben ((bb)).

    - Komplex "Schüsse auf das Lokal J. in Köln am 4. Januar 2019": Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/21 - wegen der Beschießung des von den Kölner Hells Angels als Treffpunkt genutzten Lokals "J." F. G., bereits genannter Angehöriger des Mitgliedschapters Köln der Klägerin zu 1, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt.

    Nach den tragfähigen Feststellungen des Landgerichts Hagen in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 - (UA S. 32 f., 79 ff.) handelt es sich um die vormaligen Mitgliedschapter Köln und Hagen der Klägerin zu 1. Der Senat erachtet diese Feststellungen als überzeugend.

    Dies ist jedenfalls insoweit geschehen, als nach gesicherter Feststellung des Landgerichts Hagen in dem Urteil vom 26. April 2022 - 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20 - (UA S. 47, 158 ff.) in der Zeit von Dezember 2018 bis Anfang Januar 2019 F. A., B. G. und F. G., Angehörige des Mitgliedschapters Dortmund Iron City der Klägerin zu 1 von deren National Vice Presidente, L. H., und deren Sargento de Armas, S. E., in das seinerzeitige Chapter Köln transferiert worden sind, um dieses in dem Konflikt mit den Kölner Hells Angels personell zu verstärken.

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Die Ermessensentscheidung hierüber, die im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 23 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 31), bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 20).

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 âEURŒ- 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 , Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 âEURŒ- 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

    Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 103, 129 f., 158, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17).

    Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Sie entspricht vor diesem Hintergrund im Übrigen dem das öffentliche Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Faktizität (hierzu allgemein: BT-Drs. IV/430 S. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - âEURŒNVwZ 2020, 224 Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - âEURŒBuchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 23 und vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 17).

    Zwar ist es nach dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes (zu diesem: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - âEURŒNVwZ 2020, 224 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 17) grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine neu gegründete Vereinigung mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereinigung gleichzusetzen, sie also von einem solchen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird.

    Hingegen sind Sachen, die - von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG abgesehen - ersichtlich im Eigentum Dritter stehen, aufgrund der Spezialregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG vom Begriff des Vereinsvermögens ausgenommen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 16 ff.).

    Die Waffen gehörten nach dem zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Vereinsvermögensbegriff zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1, weil J. B. auf Grund seiner herausgehobenen Funktionärsstellung als National der Klägerin zu 1 dieser den Gewahrsam an ihnen vermittelte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 âEURŒ- 6 C 5.21 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Die Befugnis der Klägerin zu 1 zur Anfechtung der als Nebenentscheidung verfügten Beschlagnahme und Einziehung ihres Vermögens folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 14 ff. m. w. N.).

    Die Klägerin zu 1 kann als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verbotener (Gesamt-)Verein eine umfassende gerichtliche Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots verlangen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25).

    Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO orientiert sich die gerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Vereinsverbots in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25).

    Andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG oder die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung zu prüfen wäre (vgl. dazu zuletzt m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - âEURŒBVerwGE 167, 293 Rn. 18, 22, 25).

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25).

    Die Ermessensentscheidung hierüber, die im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 23 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 31), bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 20).

    Voraussetzung und Rechtfertigung für die Erstreckung und damit auch für die genannte Verhaltenszurechnung ist - neben der hier nicht relevanten Einschränkung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit - die Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung (dazu: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67 m. w. N.).

    Entscheidend ist stets das spezifische Gepräge der zur Beurteilung stehenden verbandlichen Struktur (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 27, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67 und vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20

    Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Wer nicht Angehöriger einer mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung belegten Gruppierung ist, kann durch das Verbot - unabhängig davon, ob die Gruppierung (noch) einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt und deshalb als solcher verboten werden kann oder nicht - nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 73 Rn. 11, vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - juris Rn. 5 und vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7 f.).

    Die Begründung ist gegebenenfalls zur Auslegung des Verwaltungsakts heranzuziehen, enthält aber regelmäßig - und so auch hier - keinen über den Tenor hinausgehenden Regelungsgehalt (dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1 Rn. 20 und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 16).

    Der Umstand, dass der Feststellungsantrag erst während des bereits mit dem Anfechtungsantrag anhängigen Klageverfahrens hilfsweise angebracht worden ist, ist nicht als Klageänderung zu bewerten, die mangels Einwilligung der Beklagten und - wegen des Erfordernisses der Verweisung der geänderten Klage durch das nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht weiter zuständige Bundesverwaltungsgericht - gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre und deswegen die Unzulässigkeit der Feststellungsklage zur Folge hätte (dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 4.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
    Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 21 und âEURŒ- 6 A 4.21 - juris Rn. 29).

    Die Ermessensentscheidung hierüber, die im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - juris Rn. 23 und - 6 A 4.21 - juris Rn. 31), bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl 2023, 598 Rn. 20).

    Entscheidend ist stets das spezifische Gepräge der zur Beurteilung stehenden verbandlichen Struktur (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 27, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67 und vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 2.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung Somalisches Komitee Information und

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 5.08

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Widerruf der Erledigungserklärung

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins -

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 28.07.2020 - 2/20
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19

    Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung

  • BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17

    Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche;

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 2.08

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde.

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 20.93

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Teilorganisation der

  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 3 A 580/16

    Vereinsverbot; Beschlagnahme; Sicherstellung; Gewahrsam; Vereinsvermögen;

  • BVerwG, 04.07.2008 - 6 B 39.08

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

  • BVerwG, 28.10.1999 - 1 A 4.98

    Ersatzorganisation einer durch Verfügung verbotenen Vereinigung - Feststellung

  • BVerwG, 03.04.2003 - 6 A 5.02

    Erstreckung des Verbots eines Vereins auf alle eingegliederten Organisationen -

  • BGH, 04.02.1998 - 3 StR 390/97

    Zuwiderhandeln gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Verdacht der Bildung

  • BGH, 16.07.1997 - 3 StR 168/97

    Zuwiderhandeln gegen ein Vereinsverbot - Linksextremistische Organisation

  • BVerwG, 23.10.2019 - 6 PKH 4.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Befugnis eines Mitglieds zur Anfechtung

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 PKH 6.19

    Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • KAGH, 28.10.2019 - K 12/19
  • LG Dortmund, 14.06.2019 - 44 KLs 14/18
  • OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Bremen" - Beteiligtenfähigkeit; Hells Angels;

  • BGH, 06.02.2024 - 3 StR 36/23

    Einstellung des die Einziehungsbeteiligte betreffenden Verfahrens

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der Einziehungsbeteiligten (s. BAnz AT, 12. Juli 2021 B1) durch Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21, juris).
  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 13.21

    K. ./. Bundesrepublik Deutschland - Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Az.:

    Die Anfechtungsklagen, die die BMC Federation West Central, 34 ihrer Mitgliedschapter sowie eine Vielzahl von Funktionären der Federation bzw. von Angehörigen ihrer Mitgliedschapter gegen die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 erhoben haben, hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (Az.: BVerwG 6 A 12.21 ).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die - auch in dem Verfahren BVerwG 6 A 12.21 - beigezogenen Verwaltungsvorgänge und vorgelegten Unterlagen der Beklagten Bezug genommen.

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