Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) 1Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
1. | durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder | |
2. | auf Grund eines erlangten Rechts. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 73b StGB
297 Entscheidungen zu § 73b StGB in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23
Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 03.04.2023 - 59 Gs 4126/23
Arbeitnehmer, Einkommen, Unfallversicherung, Vollziehung, Rentenversicherung, ...
- AG Nürnberg, 03.04.2023 - 59 Gs 4126/23
- BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19
Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
- BGH, 31.01.2024 - 4 StR 129/23
Verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln; Anordnung der ...
- OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei ...
- BGH, 16.11.2023 - 3 StR 72/23
Erfordernis eines Bereicherungszusammenhangs als Voraussetzung der Einziehung des ...
- BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
Ausfuhr von Waffen nach Mexiko
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23
Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine ...
- BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19
Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko nun insgesamt rechtskräftig
- BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23
Querverweise
Auf § 73b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens