Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20 (7 C 31.17)   

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https://dejure.org/2022,3528
BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20 (7 C 31.17) (https://dejure.org/2022,3528)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2022 - 10 C 4.20 (7 C 31.17) (https://dejure.org/2022,3528)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 10 C 4.20 (7 C 31.17) (https://dejure.org/2022,3528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • doev.de PDF

    Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch eines bestellten Insolvenzverwalters auf steuerrelevante Informationen über den Insolvenzschuldner zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen vom zuständigen Finanzamt; Wahrung des Steuergeheimnisses

  • datenbank.nwb.de

    Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über den Insolvenzschuldner

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über den Insolvenzschuldner

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Informationszugang des Insolvenzverwalters - zu den Daten des Finanzamtes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationsfreiheit: Der Staat ist nicht Gehilfe des Insolvenzverwalters

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter hat keinen Zugang zu steuerlichen Daten bei Finanzbehörden über Insolvenzschuldner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 62
  • ZIP 2022, 1551
  • NVwZ 2022, 1049
  • NZI 2022, 756
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Denn die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse und geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13).

    Von anderen Gläubigern kann der Insolvenzverwalter somit erst in einem deutlich späteren Verfahrensstadium Auskunft beanspruchen; die dadurch bewirkte Schlechterstellung der Finanzbehörden soll § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 19 m. w. N.).

    Eine gespaltene Auslegung der Neuregelungen in der Abgabenordnung für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits scheidet aus (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 14 ff. mit Verweis auf BT-Drs.

    Wenn der Auskunftsanspruch erst nach Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs ausgeschlossen würde, liefe die Norm weitgehend leer, weil der Insolvenzverwalter die erforderlichen Daten schon vorher erlangt hätte (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 21).

    Die im Vorlagebeschluss geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 24 m. w. N.), hält der jetzt entscheidende Senat nicht aufrecht.

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 31).

    Denn die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse und geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06 [ECLI:EU:C:2008:54], Promusicae -), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19 [ECLI:EU:C:2020:649], Nordrhein-Westfalen - Rn. 103 f.).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche hängen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (vgl. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - WM 2009, 1942 Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16 - BGHZ 221, 100 Rn. 29).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    aa) Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO hat der Senat nach der abschlägigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) durch Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-620/19 [ECLI:EU:C:2020:1011] - selbst auszulegen.
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche hängen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (vgl. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - WM 2009, 1942 Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16 - BGHZ 221, 100 Rn. 29).
  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16

    Anfechtungsanspruch; Auskunftsanspruch; Grundrechtsschutz; Insolvenzmasse;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Die im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen behandelte Frage, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 26. April 2018 - 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16 - (DStR 2018, 2441) verneint.
  • BVerwG, 28.10.2019 - 10 B 21.19

    Abgabenangelegenheit; Auskunft; Auskunftsanspruch; Beschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der Informationsfreiheitsgesetze und der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 35 Rn. 7).
  • BVerwG, 15.10.2007 - 7 B 9.07

    Amtliche Informationen; Anspruch auf freien Zugang; Industrie- und

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
    Bei den durch § 32e AO modifizierten verfahrensunabhängigen Informationszugangsansprüchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder handelt es sich zwar nicht um Regelungen des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20 Rn. 9, zu Art. 84 Abs. 1 GG; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 63).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zu Akten abgeschlossener

    Genau - aber auch ausschließlich - diese Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger vielfach zitierten Entscheidungen getroffen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24, v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 - juris Rn. 13).

    Daran ändert auch die ergänzende Aussage in einem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach für den Verwalter insoweit nichts anderes gelte als für den steuerpflichtigen Insolvenzschuldner selbst (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris, Rn. 13).

    Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris und Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris) nichts anderes.

    Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) überholt, da letztere sich, wie ausgeführt, zu einem gewichtigen oder berechtigten Interesse eines Insolvenzverwalters an der Einsicht in die Steuerakten eines Insolvenzschuldners nicht verhält.

    Dies ergibt sich, wie schon unter 1.c) ausgeführt, auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13).

    Um die gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens zu erreichen, sollen Finanzbehörden deshalb bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21, 32; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21 -, juris Rn. 27).

    Solange ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht gegeben ist, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.; dem folgend: BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2019 - 11 LC 121/17 -, juris Rn. 83 und Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 30).

    Soweit der Kläger also darauf verweist, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) dem Insolvenzverwalter die Kenntnisnahme der steuerlichen Daten des Schuldners aus § 80 Abs. 1 InsO zubillige, um ihm eine Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.

    e) Auch soweit der Kläger unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) sinngemäß die Frage stellt,.

    Denn sie lässt sich bereits anhand der Gesetzeslektüre und -auslegung sowie der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) ohne weiteres beantworten.

    Zudem meint der Kläger, dass die angegriffene Entscheidung auch deshalb von der vorgenannten Rechtsprechung sowie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2022 (- 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) abweiche, weil es trotz des angenommenen Handelns des Insolvenzverwalters im öffentlichen Interesse eine Beeinträchtigung im Sinne von § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO angenommen habe; eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gegenüber der Finanzverwaltung könne nicht zugleich eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - hier der Finanzverwaltung - sein.

    d) Soweit der Kläger schließlich auch im Rahmen der Darlegung einer Divergenz auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) und 25. Februar 2022 (- 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) abhebt, kann erneut darauf verwiesen werden, dass sich diese Urteile in den in Bezug genommenen Passagen mit der Frage befassen, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht.

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    Damit wird es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 18; ausf. Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 04.07.2019 - 7 C 31.17, juris Rn. 13).

    Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, als § 32e Satz 1 AO nicht als Rechtsgrundverweisung auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 16).

    Ein etwaiger Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremlFG knüpft daher - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10) - nicht an die Betroffenenstellung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS- GVO an (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 18).

    Dieser ist nach § 32e i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen: Durch den seit dem 25.05.2018 geltenden § 32e AO werden die in den § 32a bis § 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS- GVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 17).

    Über diesen Verweis findet unter anderem § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO Anwendung, nach dem das Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 19).

    Er findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Art. 23 lit. j) DS- GVO , der seinerseits Beschränkungen von Betroffenenrechten und von Informationspflichten im Interesse der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Behörden ermöglicht, eine hinreichende unionsrechtliche Grundlage (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 24).

    Finanzbehörden sollten bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 32).

    Das Bestehen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06, WM 2009, 1942 Rn. 7 und v. 14.02.2019 - IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100 Rn. 29).

    Der Informationszugangsanspruch ist somit ausgeschlossen, da der Kläger die Informationen zum Zwecke der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen und damit von zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne der § 32e i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 34).

    Aus welchen Gründen den Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, begründet der Kläger hinsichtlich der Fragen 1. und 3. überhaupt nicht; Frage 1. wurde außerdem während des Berufungszulassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht beantwortet (vgl. Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris).

  • FG Thüringen, 22.02.2022 - 4 K 424/21

    Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners bzw. Insolvenzverwalters nach Art.

    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts B vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 103 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Parteien Subjekte des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind und ob der Klage ein privates oder öffentliches Interesse zugrunde liege (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 105; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (vgl. EuGH-Urteil vom 29.01.2008 C-275/06 Promusicae -, ABl EU 2008 Nr C 64, 9-10), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    In diesen Bestimmungen wird nicht zugleich der Begriff "Durchsetzung" verwendet; sie eignen sich somit nicht für einen sinnvollen Vergleich (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 118 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Eine Beschränkung des Zugangsrechts nur in der letzten Verfahrensphase hätte keinerlei Sinn mehr, da der Anspruchsteller bis zu diesem Zeitpunkt schon alle benötigten Informationen hätte erlangen können (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 121 bis 123, vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    c.) Die im Vorlagebeschluss des BVerwG geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17 , juris, Rn. 24 = HFR 2019, 919 = NVwZ-RR 2019, 1015), hat im Übrigen auch der im Hauptsacheverfahren mittlerweile zuständige X. Senat des BVerwG nicht aufrechtgehalten (vgl. die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Nicht die Insolvenzanfechtung an sich stellt sich dabei als problematisch dar, sondern die Erleichterung der prozessualen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs gegen öffentliche Stellen (vgl. Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 373; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

  • FG Hamburg, 13.06.2022 - 3 K 73/21

    Abgabenordnung, Datenschutzgrundverordnung: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

    Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen sie geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62).(Rn.33).

    Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen sie geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62).

    Auch dieser erweiterte Kreis von Anspruchsinhabern ist aber hinsichtlich der sie betreffenden Daten ausschließlich berechtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687; vom 16.09.2020, 6 C 10/19, HFR 2021, 419).

    Die Anspruchseinschränkung gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ist unionsrechtskonform (BVerwG, Urteil vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687).

    Im Übrigen wäre ein etwaiger Anspruch unabhängig von § 5 Nr. 4 HmbTG nach der gemäß § 32e AO auch auf Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder anwendbaren Vorschrift des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687).

    Es ist zwar anerkannt, dass das Steuergeheimnis nicht verletzt wird, wenn dem Insolvenzverwalter Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Insolvenzanfechtung von Belang sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2022, 10 C 4/20, HFR 2022, 687).

  • BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22

    Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber

    Die Frage, ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter Zugang zu steuerlichen Daten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62).

    dd) Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BVerwG vom 26.04.2018 - 7 C 3/16, vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17) (BVerwGE 175, 62) ist nicht gegeben.

    Das FG hat mithin die abstrakten Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des BVerwG (vgl. Urteile vom 16.09.2020 - 6 C 10/19, Rz 23 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62, Rz 19) seinem Urteil zugrunde gelegt und diese auf den Fall angewandt.

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 6.21

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem

    Nach § 1 Nr. 5 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) vom 6. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 33), der während des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist und den das Berufungsgericht zugrunde legen müsste, wenn es jetzt entschiede (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 - 10 C 4.20 - BVerwGE 175, 62 Rn. 11), nimmt der Generalbundesanwalt Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste wahr, soweit ihm Informationen der Nachrichtendienste des Bundes im Rahmen einer dauerhaften Zusammenarbeit wegen seiner Zuständigkeit nach § 142a i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 GVG übermittelt werden.
  • BVerwG, 09.12.2022 - 10 B 2.22

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.v. Auskunftsansprüchen eines Erben gegen

    Durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 - 10 C 4.20 - NVwZ 2022, 1049 Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - 15 E 249/22

    Informationsanspruch eines Betroffenen über ein auf seine Beschwerde

    vgl. etwa zu dem den Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW modifizierenden Ausschlussgrund des § 32e, § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO, dessen Inkrafttreten noch im Revisionsverfahren beachtlich war, BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 11.
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