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   BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01   

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https://dejure.org/2001,3234
BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01 (https://dejure.org/2001,3234)
BayObLG, Entscheidung vom 31.10.2001 - 3Z BR 198/01 (https://dejure.org/2001,3234)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - 3Z BR 198/01 (https://dejure.org/2001,3234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Österreichische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; Vergütung des Aufwendungsersatzes eines Betreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Bestellung eines Betreuers für Ausländer, insbesondere zur Handlungskompetenz

  • Judicialis

    EGBGB Art. 24 Abs. 1 Satz 2; ; EGBGB Art. 24 Abs. 3; ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1836a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betreuung für einen Ausländer - Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Straubing - XVII 135/97
  • LG Regensburg - 7 T 197/01
  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 30
  • FamRZ 2002, 638
  • BayObLGZ 2001, 324
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
    a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).

    Für die Frage, ob eine Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist oder die im Zusammenhang damit entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind, kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an, also darauf, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47/50).

  • BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

    Pflichten eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
    a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
  • OLG Schleswig, 25.06.1998 - 2 W 95/98

    Vergütung für Vergütungsantrag des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
    a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
  • OLG Zweibrücken, 22.10.1999 - 3 W 214/99
    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
    a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
  • BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 129/93

    Arm ; Fixieren; Betreuter; Ernährung; Magensonde; Herausziehen; Gefahr;

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
    a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
  • BayObLG, 17.11.1998 - 3Z BR 268/98

    Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
    a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
  • BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 415/99

    Vergütung des Betreuers für Besprechungen mit dem Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
    a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
  • BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02

    Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal

    a) Wird ein Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, im Interesse des Betroffenen tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2001, 324/325 m. w. N.).
  • BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 163/04

    Aufwendungsersatz und Vergütung des Berufsbetreuers

    Es kommt deshalb für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit nach Art und Umfang zu vergüten ist, auch nach dem seit 1.1.1999 geltenden Recht darauf an, ob sie der Betreuer, unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Fähigkeiten und Kenntnisse, aus seiner Sicht zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 2001, 324/327, BayObLG BtPrax 2003, 130 m.w.N., § 670 BGB; zum früheren Recht BayObLGZ 1996, 47).

    Dem Tatrichter ist allerdings ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer beschränkten Nachprüfung unterliegt (vgl. BayObLGZ 2001, 324/327), insbesondere dahin, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 129).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 20 W 53/13

    Vergütung der Nachlasspflegschaft

    Das Entstehen eines Anspruch auf Vergütung aus § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB dem Grunde nach setzt grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den Aufgabenkreis fiel, der dem Nachlasspfleger übertragen war, und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 3Z BR 198/01, Rn 16, zitiert nach juris).

    Die Vergütungsfähigkeit entfällt damit dann, wenn der Pfleger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihm durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben objektiv nicht erforderlich waren, insbesondere deshalb, weil sie ungeeignet waren oder außer Verhältnis zum Anlass standen (vgl. für die Betreuung BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 3Z BR 198/01, Rn 16, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 23.05.2005 - 20 W 436/04

    Betreuungsrecht: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung und

    Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG kann der Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz für solche Tätigkeiten beanspruchen, die er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise entfaltet hat und aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 638, OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Oberlandesgericht Frankfurt am Main OLG-Report 2003, 443).
  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 219/02

    Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers

    a) Wird ein Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, im Interesse des Betroffenen tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; st. Rspr.; vgl. BayObLGZ 2001, 324/325 m. w. N.).
  • BayObLG, 14.08.2003 - 3Z BR 131/03

    Vergütungsfähigkeit der Teilnahme eines Betreuers an einer Hilfeplankonferenz

    a) Wird ein Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, im Interesse des Betroffenen tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, §,670 BGB; st. Rspr. vgl. BayObLGZ 2001, 324/325 m. w. N.).
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