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   EuGH, 01.12.2022 - C-564/21   

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https://dejure.org/2022,34420
EuGH, 01.12.2022 - C-564/21 (https://dejure.org/2022,34420)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2022 - C-564/21 (https://dejure.org/2022,34420)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - C-564/21 (https://dejure.org/2022,34420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Accès au dossier en matière d'asile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundrechte - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 11 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 - Zugang zu den Informationen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Grundrechte; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Asylpolitik; Richtlinie 2013/32/EU; Art. 11 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3; Zugang zu den Informationen in der ...

  • doev.de PDF

    BU - Aktenführung in Asylsachen; faires Verfahren

  • milo.bamf.de

    EUGrdRCh, Art 47; EURL 32/2013, Art 11; EURL 32/2013, Art 23 Abs 1; EURL 32/2013, Art 45 Abs 1; EURL 32/2013, Art 46
    Elektronische Aktenübermittlung aus mehreren PDF Dateien unionsrechtskonform; Unterschrift der erstellenden Person nicht erforderlich für Erfüllung der Schriftformerfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundrechte - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 11 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 - Zugang zu den Informationen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2101
  • NVwZ 2023, 1576
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Akteneinsicht (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundrechte - wie die Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 47 der Charta, einschließlich des Rechts auf Offenlegung der für die Verteidigung relevanten Unterlagen - allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 62 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu ihnen gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Personen, internen Schriftstücken der Behörde, die den Rechtsakt erlassen hat, und anderen vertraulichen Informationen (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Unterlagen, die in die Ermittlungsakte aufzunehmen sind, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar nicht Sache allein der Behörde, die die beschwerende Entscheidung erlassen hat, sein kann, die für die Verteidigung der betreffenden Person nützlichen Schriftstücke zu bestimmen; sie darf jedoch die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den diese Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Aspekten stehen und folglich für die Entscheidung nicht erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht wird jedoch zu prüfen haben, ob es dem Gemeinwohl dienende Ziele gibt (siehe oben, Rn. 37 und 38), die der Offenlegung dieser Metadaten entgegenstehen; insoweit wird das Gericht einen Ausgleich zwischen den Verteidigungsrechten des Antragstellers und den Interessen an der Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen anstreben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Unionsrecht für zahlreiche Fälle geltende Pflicht, einen Rechtsakt, insbesondere eine beschwerende Entscheidung, in Schriftform abzufassen (Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 41 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 204 bis 207 und 251), lediglich bedeutet, dass diese Entscheidung in Form grafischer Zeichen ergehen muss, die eine Bedeutung aufweisen, unabhängig davon, ob sie handgeschrieben, auf Papier ausgedruckt oder in elektronischer Form registriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 33, 35 und 36).

    Das Erfordernis der Schriftform des Rechtsakts soll nämlich insbesondere dem Adressaten die Möglichkeit geben, die rechtliche Tragweite des Rechtsakts, seine Anwendungsmodalitäten und seine Begründung zu erfassen, damit er ihn gegebenenfalls in sachgerechter Weise vor Gericht anfechten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 44 bis 46).

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    In Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Regelung in Bezug auf die Art der Aktenübermittlung und im Kontext der neuen Technologien lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass es mehrere funktionell gleichwertige Lösungen gibt, die hinreichende Garantien für die Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht bieten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419" Rn. 39 bis 42).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Unionsrecht für zahlreiche Fälle geltende Pflicht, einen Rechtsakt, insbesondere eine beschwerende Entscheidung, in Schriftform abzufassen (Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 41 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 204 bis 207 und 251), lediglich bedeutet, dass diese Entscheidung in Form grafischer Zeichen ergehen muss, die eine Bedeutung aufweisen, unabhängig davon, ob sie handgeschrieben, auf Papier ausgedruckt oder in elektronischer Form registriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 33, 35 und 36).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Dies ist erforderlich, um die Verteidigungsrechte des Antragstellers und die Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens, die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängen, in vollem Umfang zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, es sei denn, dass die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Dagegen soll das Formerfordernis einer Authentifizierung des Rechtsakts - insbesondere durch eine Unterschrift, sofern sie nach dem anwendbaren Recht vorgeschrieben ist - gewährleisten, dass der Rechtsakt in Bezug auf seinen Urheber und seinen Inhalt bestimmt ist; dies muss Gegenstand einer Prüfung sein, die jeder anderen Prüfung - wie etwa der, ob die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten eingehalten wurde - vorausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 55).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-258/16

    Finnair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Unionsrecht für zahlreiche Fälle geltende Pflicht, einen Rechtsakt, insbesondere eine beschwerende Entscheidung, in Schriftform abzufassen (Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 41 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 204 bis 207 und 251), lediglich bedeutet, dass diese Entscheidung in Form grafischer Zeichen ergehen muss, die eine Bedeutung aufweisen, unabhängig davon, ob sie handgeschrieben, auf Papier ausgedruckt oder in elektronischer Form registriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 33, 35 und 36).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-309/19

    Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.12.2022 - C-564/21
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 28. Mai 2020, Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos/Kommission (C-309/19 P, EU:C:2020:401), ebenfalls entschieden, dass eine eingescannte Unterschrift keine Originalunterschrift darstelle.
  • VG Wiesbaden, 27.01.2022 - 6 K 2132/19

    Fragen zu den Folgen einer fehlenden bzw. unterlassenen oder unvollständigen

    Bezüglich der Fragen zur vollständigen Aktenübermittlung wird auf die dem EuGH bereits vorgelegten Fragen (EuGH, Az. C-564/21; Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2021, Az. 6 L 582/21.WI.A ) Bezug genommen.
  • VG Karlsruhe, 21.02.2023 - A 19 K 304/23

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien; Beweiskraft einer eingescannten

    Unionsrechtlich gilt es zu beachten, dass es - abgeleitet aus den Verteidigungsrechten einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht - zwar nicht Sache allein der Behörde, die die beschwerende Entscheidung erlassen hat, sein kann, die für die Verteidigung der betreffenden Person nützlichen Schriftstücke zu bestimmen, die in die Akten aufzunehmen sind; sie darf jedoch die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den diese Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Aspekten stehen und folglich für die Entscheidung nicht erheblich sind (EuGH, Urteil vom 01.12.2022 - C-564/21 - juris Rn. 39 f. ).
  • VG Wiesbaden, 19.04.2023 - 6 L 582/21

    Iran: Keine Verpflichtung zur Übersendung der Behördenakte als einzelne pdf-Datei

    Mit Beschluss vom 03.09.2021 hat das Gericht das Eilverfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorlage der Bundesamtsakte in einzelnen pdf-Dokumenten in nicht durchpaginierter Form sowie zum Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung der Entscheidung im Asylverfahrens gestellt (Az. des EuGH: C-564/21).
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