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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel VI - Justizielle Rechte (Art. 47 - 50)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GRCh
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Art. 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

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Rechtsprechung zu Art. 47 GRCh

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