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   EuGH, 07.03.2024 - C-740/22   

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EuGH, 07.03.2024 - C-740/22 (https://dejure.org/2024,3915)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2024 - C-740/22 (https://dejure.org/2024,3915)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2024 - C-740/22 (https://dejure.org/2024,3915)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Endemol Shine Finland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2, 4, 6, 10 und 86 - Daten, die sich im Besitz eines Gerichts befinden, über strafrechtliche Verurteilungen einer natürlichen Person - Mündliche Übermittlung solcher Daten an ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2024, 533
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67).

    Insbesondere kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten, d. h. die mündliche Mitteilung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit, unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie "für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).

    Gemäß dieser Bestimmung darf die Verarbeitung dieser Daten "nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden", es sei denn, sie ist "nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 100).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass weder Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO noch Art. 10 dieser Verordnung es allgemein und absolut verbietet, dass eine Behörde durch eine nationale Regelung ermächtigt oder sogar gezwungen wird, personenbezogene Daten an Personen zu übermitteln, die dies beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 103).

    Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Daten unter Art. 10 DSGVO fallen, sofern die Regelung, die diese Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 104).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105).

    Um festzustellen, ob eine Übermittlung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, und ob die Regelung, die eine solche Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 dieser Verordnung vorsieht, ist insbesondere zu prüfen, ob diese Übermittlung angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 106).

    Da nämlich solche Daten Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, kann die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten die betroffene Person stigmatisieren und damit einen schweren Eingriff in ihr Privat- oder Berufsleben darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 74, 75 und 112).

    Angesichts insbesondere der Sensibilität der Daten über strafrechtliche Verurteilungen und der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, der mit der Offenlegung dieser Daten vorgenommen wird, ist indessen davon auszugehen, dass diese Rechte dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu amtlichen Dokumenten vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 120).

    Aus demselben Grund kann das in Art. 85 DSGVO verankerte Recht auf Informationsfreiheit nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Übermittlung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen an jede Person rechtfertigt, die sie beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 121).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Allerdings geht daraus ebenfalls hervor, dass diese Verordnung für manuelle Verarbeitungen personenbezogener Daten nur dann gilt, wenn die verarbeiteten Daten "in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen" (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 53).

    Insbesondere geht weder aus dieser noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieser Verordnung hervor, dass die in Rede stehenden personenbezogenen Daten in spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten sein müssten, damit das Vorliegen eines Dateisystems im Sinne dieser Richtlinie bejaht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 56 bis 58).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-229/21

    Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteile vom 16. Juni 2022, Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale, C-229/21, EU:C:2022:471, Rn. 47, und vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 77).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Ein nationales Gericht ist daher gehalten, die Anforderungen der DSGVO insgesamt anzuwenden, auch wenn es im anwendbaren nationalen Recht keine spezifische Bestimmung gibt, die es erlaubt, die Interessen der Person, um deren personenbezogene Daten es geht, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 44 und 59).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteile vom 16. Juni 2022, Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale, C-229/21, EU:C:2022:471, Rn. 47, und vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 77).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Insbesondere aus dem Ausdruck "jeder Vorgang" ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte, was dadurch bestätigt wird, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 35, und vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 46).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung dieser Vorschriften des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 29).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Diese Auslegung des Begriffs "Verarbeitung" wird durch das Ziel der DSGVO bestätigt, die, wie sich aus ihrem Art. 1 sowie ihren Erwägungsgründen 1 und 10 ergibt, insbesondere bezweckt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 64).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
    Insbesondere aus dem Ausdruck "jeder Vorgang" ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte, was dadurch bestätigt wird, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 35, und vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 46).
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