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   EuGH, 07.09.2021 - C-927/19   

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https://dejure.org/2021,36054
EuGH, 07.09.2021 - C-927/19 (https://dejure.org/2021,36054)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2021 - C-927/19 (https://dejure.org/2021,36054)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2021 - C-927/19 (https://dejure.org/2021,36054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 58 Abs. 3 und 4 - Art. 60 Abs. 3 und 4 - Anhang XII - Durchführung der Vergabeverfahren - Auswahl der Teilnehmer - Eignungskriterien - Beweismittel - Wirtschaftliche und finanzielle ...

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 58 Abs. 3 und 4 - Art. 60 Abs. 3 und 4 - Anhang XII - Durchführung der Vergabeverfahren - Auswahl der Teilnehmer - Eignungskriterien - Beweismittel - Wirtschaftliche und finanzielle ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch im Vergaberecht gibt es keine "Sippenhaft"!

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Geschäftsgeheimnisse in Angeboten

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestumsätze als Eignungsnachweis

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 799
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 2008, Varec (C-450/06, EU:C:2008:91), betont, dass die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und den öffentlichen Auftraggebern beruhten, jedoch sehe Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2016/943, der nach diesem Urteil erlassen worden sei, vor, dass die Parteien eines Prozesses jedenfalls nicht über unterschiedliche Informationen verfügen dürften, da andernfalls das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt würden.

    Da die Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen, müssen Letztere nämlich den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 34 bis 36, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Schadens, der entstehen kann, wenn bestimmte Informationen zu Unrecht an einen Wettbewerber weitergeleitet werden, muss der öffentliche Auftraggeber dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nämlich die Möglichkeit geben, sich auf die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis zu berufen, bevor er diese Informationen an einen am Rechtsstreit Beteiligten weitergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 54).

    Ferner muss der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings verleiht der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens den Parteien im Rahmen einer Nachprüfung betreffend ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch auf unbegrenzten und uneingeschränkten Zugang zu allen bei der Nachprüfungsinstanz eingereichten und dieses Vergabeverfahren betreffenden Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 51).

    Daher muss es zwingend über die erforderlichen Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse, verfügen können, um in der Lage zu sein, in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 53).

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht ebenfalls davon ausgehen sollte, dass die betreffenden Informationen vertraulich sind, was ihrer Offenlegung gegenüber den Wettbewerbern des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers entgegenstünde, ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen zwar das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gericht eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern, es in bestimmten Fällen jedoch zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein kann, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 47).

    Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehören das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie das vom Gerichtshof als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannte Recht auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 48 und 49).

    Angesichts der Bedeutung des Schutzes vertraulicher Informationen, auf die u. a. in den Rn. 131 und 132 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, muss die für ein Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuständige Stelle daher erforderlichenfalls entscheiden können, dass bestimmte Informationen, die in den in ihrem Besitz befindlichen Akten enthalten sind, nicht an die Parteien und deren Anwälte weitergegeben werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 43).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-210/20

    Rad Service u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 für einen Wirtschaftsteilnehmer das Recht vorsieht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen - in Anspruch zu nehmen, um sowohl die in Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die in Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie genannten Kriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen (Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist klarzustellen, dass Art. 63 der Richtlinie 2014/24 voraussetzt, dass der öffentliche Auftraggeber - bevor er von einem Bieter mit der Begründung, dass sich ein Unternehmen, dessen Kapazitäten dieser Bieter in Anspruch nehmen möchte, in einer der in Art. 57 Abs. 1 und 4 der Richtlinie genannten Situationen befindet, die Ersetzung dieses Unternehmens verlangt - dem Bieter und/oder dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, ihm Abhilfemaßnahmen zu präsentieren, die das Unternehmen gegebenenfalls ergriffen hat, um die festgestellte Unregelmäßigkeit zu beheben, und folglich nachzuweisen, dass es von Neuem als ein zuverlässiges Unternehmen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 37, und vom 3. Juli 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 36).

    Diese Auslegung von Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie ist geeignet, die praktische Wirksamkeit von Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie sicherzustellen, der grundsätzlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in Art. 57 Abs. 1 und 4 genannten Situationen befindet, das Recht gewährleistet, nachzuweisen, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ausreichen, trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 35).

    Dies gilt erst recht, wenn der in der nationalen Regelung vorgesehene Ausschluss den Bieter nicht wegen eines Verstoßes trifft, der ihm zuzurechnen ist, sondern wegen eines Verstoßes, der von einem Unternehmen begangen wurde, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte und über das er keinerlei Kontrollbefugnis hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 48, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 39).

    Hierzu muss der öffentliche Auftraggeber die Mittel berücksichtigen, die dem Bieter zur Verfügung standen, um das Vorliegen eines Verstoßes in Bezug auf das Unternehmen zu prüfen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch zu nehmen beabsichtigte (Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Da die Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen, müssen Letztere nämlich den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 34 bis 36, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen und stellt somit eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103).

    Die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, als vertraulich geltende Informationen des Wirtschaftsteilnehmers, an den der öffentliche Auftrag vergeben wurde, zu schützen, darf nämlich nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120) und Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665, der insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, wirksame Nachprüfungsverfahren vorzusehen, die praktische Wirksamkeit genommen wird.

  • EuGH, 03.10.2019 - C-267/18

    Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Kann der Ausschlussgrund für den Ausschluss von Unternehmen nach Art. 57 Abs. 4 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93 (C-267/18, EU:C:2019:826), in dem Sinne angewendet werden, dass das Gericht im Rahmen seiner Prüfung eines Rechtsstreits zwischen einem Unternehmen und dem öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen unabhängig von der Beurteilung durch den öffentlichen Auftraggeber entscheiden kann, ob der betreffende Bieter dem öffentlichen Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig irreführende, in tatsächlicher Hinsicht unrichtige Angaben gemacht hat und daher vom Vergabeverfahren auszuschließen war?.

    Zunächst ist, da das vorlegende Gericht in seiner zehnten Frage ausdrücklich auf das Urteil vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93 (C-267/18, EU:C:2019:826) verweist, darauf hinzuweisen, dass sich dieses Urteil auf die Befugnisse des öffentlichen Auftraggebers selbst, eine eigene Beurteilung anhand eines der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 genannten fakultativen Ausschlussgründe vorzunehmen, bezieht, so dass es für die Beantwortung der genannten Frage nicht unmittelbar relevant ist, da diese Frage die Befugnisse des mit einem Rechtsstreit zwischen einem abgelehnten Bieter und einem öffentlichen Auftraggeber befassten Gerichts betrifft.

    Allerdings ist klarzustellen, dass Art. 63 der Richtlinie 2014/24 voraussetzt, dass der öffentliche Auftraggeber - bevor er von einem Bieter mit der Begründung, dass sich ein Unternehmen, dessen Kapazitäten dieser Bieter in Anspruch nehmen möchte, in einer der in Art. 57 Abs. 1 und 4 der Richtlinie genannten Situationen befindet, die Ersetzung dieses Unternehmens verlangt - dem Bieter und/oder dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, ihm Abhilfemaßnahmen zu präsentieren, die das Unternehmen gegebenenfalls ergriffen hat, um die festgestellte Unregelmäßigkeit zu beheben, und folglich nachzuweisen, dass es von Neuem als ein zuverlässiges Unternehmen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 37, und vom 3. Juli 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 36).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Allerdings gebietet es das Unionsrecht den nationalen Gerichten nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzuwerfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen auferlegten Grenzen, insbesondere die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands, überschreiten müssten, indem sie sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Partei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 21 und 22, sowie vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 40).

    Daher kann ein nationales Gericht die Frage eines Verstoßes eines Wirtschaftsteilnehmers gegen Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 nur dann von Amts wegen prüfen, wenn es nach seinem nationalen Recht dazu ermächtigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 13 und 14).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-41/18

    Meca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Insoweit hat der Gerichtshof zwar in den Rn. 28 und 34 des Urteils vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507), festgestellt, dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung allein dem öffentlichen Auftraggeber und folglich nicht einem nationalen Gericht die Aufgabe übertragen wurde, in der Phase der Auswahl der Bieter zu beurteilen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.

    Diese Auslegung erfolgte jedoch in Anbetracht des Kontexts der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist und in der der Gerichtshof über eine nationale Regelung zu befinden hatte, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen erheblicher Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des von dieser Kündigung betroffenen Teilnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführte, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschloss (Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 42).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-395/18

    Tim

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Aus diesem Grundsatz, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, ergibt sich nämlich, dass die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 48, und vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 45).

    Dies gilt erst recht, wenn der in der nationalen Regelung vorgesehene Ausschluss den Bieter nicht wegen eines Verstoßes trifft, der ihm zuzurechnen ist, sondern wegen eines Verstoßes, der von einem Unternehmen begangen wurde, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte und über das er keinerlei Kontrollbefugnis hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 48, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 39).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Außerdem ist klarzustellen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er es ablehnt, einem der Wettbewerber eines Wirtschaftsteilnehmers vertrauliche Informationen dieses Wirtschaftsteilnehmers mitzuteilen, oder wenn er im Rahmen eines obligatorischen vorgerichtlichen Verfahrens mit einem gegen seine Weigerung, diese Informationen offenzulegen, gerichteten Verwaltungsrechtsbehelf befasst wird, auch dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz einer guten Verwaltung nachkommen muss, der Anforderungen mit sich bringt, die die Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie Unionsrecht ausführen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen und stellt somit eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Bezüglich der Verpflichtungen des zuständigen nationalen Gerichts im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Antrag auf Zugang zu den Informationen, die der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Angebot den Zuschlag erhalten hat, übermittelt hat, ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665, der die Wirtschaftsteilnehmer vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen soll, darauf abzielt, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten Möglichkeiten einer wirksamen Nachprüfung bestehen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und damit die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2014 - C-488/14

    Max Boegl România und Construcții Napoca

    Auszug aus EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
    Bezüglich der Verpflichtungen des zuständigen nationalen Gerichts im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Antrag auf Zugang zu den Informationen, die der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Angebot den Zuschlag erhalten hat, übermittelt hat, ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665, der die Wirtschaftsteilnehmer vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen soll, darauf abzielt, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten Möglichkeiten einer wirksamen Nachprüfung bestehen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und damit die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 04.05.2017 - C-387/14

    Esaprojekt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG -

  • EuGH, 14.02.2019 - C-54/18

    Cooperativa Animazione Valdocco

  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer

  • EuGH, 10.10.2013 - C-336/12

    Manova - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

  • EuGH, 17.11.2022 - C-54/21

    Der Schutz der Vertraulichkeit im Bereich des öffentlichen Auftragswesens muss

    Da die Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen, müssen die Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben (Urteile vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 34 bis 36, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 115).

    Bei dieser Abwägung muss insbesondere berücksichtigt werden, dass es einem abgelehnten Bieter in Ermangelung ausreichender Informationen, die es ihm ermöglichen würden, zu überprüfen, ob die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Vergabe des Auftrags mit etwaigen Fehlern oder Rechtswidrigkeiten behaftet ist, in der Praxis nicht möglich sein wird, sein Recht auf eine wirksame Nachprüfung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 121 bis 123).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass die Vorschriften über den rechtswidrigen Erwerb und die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne der Richtlinie 2016/943 die Behörden nicht von ihren Pflichten zur Geheimhaltung von Informationen entbinden, die sich aus der Richtlinie 2014/24 ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 97 und 99).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber nicht an die bloße Behauptung eines Wirtschaftsteilnehmers, dass die übermittelten Informationen vertraulich seien, gebunden sein kann, sondern von diesem den Nachweis verlangen muss, dass die Informationen, deren Offenlegung er sich widersetzt, wirklich vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 117).

    Zudem muss der öffentliche Auftraggeber, um den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten und den Schutz der Vertraulichkeit mit den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, nicht nur seine Entscheidung, bestimmte Daten als vertraulich zu behandeln, begründen, sondern einem nicht erfolgreichen Bieter, der um diese Daten ersucht, auch ihren wesentlichen Inhalt, insbesondere den Inhalt der Daten betreffend die bestimmenden Gesichtspunkte seiner Entscheidung und des ausgewählten Angebots, in neutraler Form mitteilen, und zwar so weit wie irgend möglich und soweit die Mitteilung geeignet ist, die Vertraulichkeit der spezifischen Elemente dieser Daten, für die insoweit ein Schutz gerechtfertigt ist, zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 122 und 123).

    Außerdem kann der öffentliche Auftraggeber, wenn die nicht vertraulichen Informationen geeignet sind, die Beachtung des Rechts des nicht erfolgreichen Bieters auf eine wirksame Nachprüfung sicherzustellen, den Wirtschaftsteilnehmer, dessen Angebot ausgewählt wurde, auffordern, ihm eine nicht vertrauliche Fassung der Dokumente zu übermitteln, die vertrauliche Informationen enthalten (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 124 und 125).

    Zweck der Richtlinie 89/665 ist somit die volle Beachtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 127 und 128).

    Daher muss es zwingend über die erforderlichen Informationen, einschließlich der als vertraulich behandelten Informationen, verfügen können, um in der Lage zu sein, in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 129 und 130).

    Außerdem muss dieses Gericht, wenn das nationale Recht es dazu ermächtigt, selbst eine neue Entscheidung in dieser Sache treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 136).

    Es ist daher Sache jedes Mitgliedstaats, diese Modalitäten festzulegen, die es nach Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie jeder Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, ermöglichen müssen, die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und rasch anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 136).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    Als Drittes genügt für die Zwecke der Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zum Vorbringen von Futrifer, wonach sich ein nicht ausgewählter Bieter, wie im vorliegenden Fall Toscca, nicht auf Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 berufen könne, der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Entscheidung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber es - sei es auch stillschweigend - ablehnt, einen Wirtschaftsteilnehmer aus einem der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen, zwingend von jeder Person angefochten werden können muss, die ein Interesse daran hat oder hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, da andernfalls namentlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es durch Art. 47 der Charta gewährleistet ist, missachtet würde (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 143).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe ganz besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, der sie dazu verpflichtet, eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 156 und 157).

    Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 120).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-403/21

    NV Construct

    Der öffentliche Auftraggeber könnte es auch vorziehen, dieselben Verpflichtungen im Rahmen der Bedingungen für die Auftragsausführung aufzuführen, so dass er deren Einhaltung nur dem erfolgreichen Bieter auferlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 88 und 89).

    Die Richtlinie 2014/24 schließt nämlich nicht aus, dass technische Vorgaben zugleich als Eignungskriterien, die sich auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit beziehen, als technische Spezifikationen und/oder als Bedingungen für die Auftragsausführung im Sinne von Art. 58 Abs. 4, Art. 42 bzw. Art. 70 dieser Richtlinie angesehen werden können (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 84).

    Aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass dann, wenn Verpflichtungen, die sich aus Spezialvorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag ergeben, die in den Auftragsunterlagen nicht als Eignungskriterien vorgesehen sind, als Bedingung für die Auftragsausführung eingestuft würden und wenn der erfolgreiche Bieter sie bei Erteilung des öffentlichen Auftrags nicht erfüllt hätte, die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Auftragsvergabe mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 89).

    Für den Fall, dass die Verpflichtungen, die sich aus Spezialvorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Auftrag ergeben und die in den Auftragsunterlagen nicht vorgesehen sind, tatsächlich Eignungskriterien im Sinne von Art. 58 der Richtlinie 2014/24 darstellen sollten, genügt der Hinweis, dass Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 allen Wirtschaftsteilnehmern das Recht verleiht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen - in Anspruch zu nehmen, um die in Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie genannten und in deren Art. 58 Abs. 2 bis 4 konkretisierten Kriterien zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 150).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72 und 73, vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46, vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 38, sowie vom 7. September 2014, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-486/21

    SHARENGO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches System des Mietens und

    38 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/23 sieht für einen Wirtschaftsteilnehmer das Recht vor, Leistungen anderer Unternehmen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, in Anspruch zu nehmen, um die Teilnahmekriterien sowohl der beruflichen und fachlichen Befähigung als auch jene zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die jeweils in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehen sind, zu erfüllen (vgl. entsprechend im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge Urteile vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33, sowie vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 150).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der u. a. in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/23 gewährleistet ist und einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, verlangt nämlich, dass die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 48 und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 155).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Zweitens muss dieser Mitgliedstaat dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz einer guten Verwaltung nachkommen, der u. a. die Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Handlungen und Entscheidungen vorsieht (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atlieku tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass in diesem Bereich das in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht insbesondere dann relevant ist, wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verpflichtung die Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte festlegen, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2023 - C-682/21

    HSC Baltic u.a.

    Stellt sich nach einer konkreten und auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung des Verhaltens des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers im Licht aller relevanten Umstände heraus, dass dieser die festgestellten Mängel nicht verursacht hat und von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden konnte, mehr zu tun, als er zur Behebung dieser Mängel getan hat, steht die Richtlinie 2014/24 seiner Eintragung in die Liste der unzuverlässigen Auftragnehmer entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 157 und 158).

    Mit diesen Bestimmungen bezweckt die Richtlinie 89/665 im Bereich der dem Unionsrecht unterliegenden öffentlichen Aufträge, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherzustellen (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff bezieht sich also allgemein auf Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, ohne sie nach ihrem Inhalt oder dem Zeitpunkt ihres Erlasses zu unterscheiden und sieht keine Beschränkung in Bezug auf Art und Inhalt der betreffenden Entscheidungen vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 105).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    59 Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atlieku tvarkymo centras (C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 93).

    64 Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 33) und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atlieku tvarkymo centras (C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 93).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-303/22

    CROSS Zlín

    Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit wurde entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie, der die Wirtschaftsteilnehmer vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen soll, darauf abzielt, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten Möglichkeiten einer wirksamen und möglichst raschen Nachprüfung bestehen, um die effektive Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Konzession für den

  • KG, 18.05.2022 - Verg 7/21

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung für ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-303/22

    CROSS Zlín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren in Bezug auf

  • VK Niedersachsen, 22.08.2023 - VgK-22/23

    Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bleibt der Preis geheim!

  • EuGH, 11.05.2023 - C-101/22

    Kommission/ Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium - Rechtsmittel -

  • VK Rheinland, 28.06.2022 - VK 39/21

    Übermittlungsrisiko ist Bieterrisiko!

  • EuGH, 10.01.2023 - C-469/22

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe bestimmter

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-659/20

    Ministerstvo zivotního prostredí (Perroquets Ara hyacinthe) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-54/21

    ANTEA POLSKA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

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