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   EuGH, 16.01.2024 - C-33/22   

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https://dejure.org/2024,225
EuGH, 16.01.2024 - C-33/22 (https://dejure.org/2024,225)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2024 - C-33/22 (https://dejure.org/2024,225)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2024 - C-33/22 (https://dejure.org/2024,225)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Datenschutzbehörde

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 16 AEUV - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Anwendungsbereich - Ausnahmen - Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss Vorgaben der DSGVO einhalten es sei denn die nationale Sicherheit ist betroffen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die DSGVO einhalten

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 407
  • EuZW 2024, 214
  • NZA 2024, 256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
    Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten, auf die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO abstelle, umfassten insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezweckten (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 bis 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dieser Bestimmung definiert Art. 2 Abs. 1 DSGVO den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung sehr weit (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 61).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 39).

    Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 67, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 40).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht zunächst darauf, dass es nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), hervorgehe, für die Anwendbarkeit der DSGVO nicht erforderlich sei, dass die betroffene Verarbeitung personenbezogener Daten konkret zu Zwecken erfolge, die dem Unionsrecht unterlägen, grenzüberschreitend sei oder konkret den freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtige.

    In weiterer Folge nennt das vorlegende Gericht einige Unterschiede zwischen dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtags (Land Hessen, Deutschland) - dem parlamentarischen Ausschuss, um den es in der dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), zugrunde liegenden Rechtssache ging - und dem BVT-Untersuchungsausschuss.

    Bei der Auslegung ebendieser Bestimmung hat der Gerichtshof festgestellt, dass, soweit ein Petitionsausschuss eines Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, er als "Verantwortlicher" im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 74).

    Der Umstand, dass es sich, wie der Präsident des Nationalrates (Österreich) hervorhebt, im Unterschied zum Petitionsausschuss in der dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), zugrunde liegenden Rechtssache, der nur mittelbar zur parlamentarischen Tätigkeit beitrug, beim BVT-Untersuchungsausschuss um ein Organ handelt, das unmittelbar und ausschließlich parlamentarisch tätig ist, bedeutet nicht, dass die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen ist.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
    Nach Art. 4 Abs. 2 EUV bleiben solche Tätigkeiten in der alleinigen Verantwortung der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 36).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu führen, dass das Unionsrecht unanwendbar ist und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-306/21

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie"

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 39).

    Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 67, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 40).

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung haben Verordnungen nach dieser Bestimmung sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
    Die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts sind nämlich für alle Stellen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 und 3 genannten Fälle sowohl für Verarbeitungen gilt, die von Privatpersonen vorgenommen werden, als auch für Verarbeitungen, die durch Behörden erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25).
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