Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 4)   
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Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Rechtsprechung zu Art. 2 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 2 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
          § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
     
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
          Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
            § 22 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten)
            § 23 (Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen)
            § 24 (Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen)
            § 25 (Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen)
          Besondere Verarbeitungssituationen
            § 26 (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)
            § 27 (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
            § 28 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
            § 29 (Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten)
            § 30 (Verbraucherkredite)
            § 31 (Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften)
        Rechte der betroffenen Person
          § 32 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person)
          § 33 (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)
          § 34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
          § 35 (Recht auf Löschung)
          § 36 (Widerspruchsrecht)
          § 37 (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling)
        Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
          § 38 (Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen)
          § 39 (Akkreditierung)
        Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
          § 40 (Aufsichtsbehörden der Länder)
        Sanktionen
          § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)
          § 42 (Strafvorschriften)
          § 43 (Bußgeldvorschriften)
        Rechtsbehelfe
          § 44 (Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter)
    Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 
      Übergangsbestimmungen
        § 30 (Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justizbehörden, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes)
Was ist das?

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