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   EuGH, 18.04.2024 - C-359/22   

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EuGH, 18.04.2024 - C-359/22 (https://dejure.org/2024,7770)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-359/22 (https://dejure.org/2024,7770)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-359/22 (https://dejure.org/2024,7770)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Minister for Justice (Clause discrétionnaire - Recours)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Insoweit verweist es auf das Urteil vom 23. Januar 2019, M. A. u. a. (C-661/17, im Folgenden: Urteil M. A. u. a., EU:C:2019:53), und führt aus, dass der Gerichtshof in diesem Urteil offenbar nicht über die Frage entschieden habe, ob die Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung in Art. 27 der Verordnung Anwendung fänden, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach Art. 17 der Verordnung eingelegt werde.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass kein Umstand, auch wenn er zu den Grundrechten gehört, einen Mitgliedstaat verpflichten kann, von dieser Klausel Gebrauch zu machen und einen Antrag, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, EU:C:2013:740, Rn. 37, sowie Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 97, und M. A. u. a., Rn. 61 und 72).

    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof im Urteil M. A. u. a. festgestellt hat, dass der Umstand, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, einen solchen Rechtsbehelf vorzusehen, die betroffene Person nicht daran hindert, eine solche Ermessensentscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die sie betreffende Überstellungsentscheidung anzufechten.

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Zwar hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 und 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht diese insbesondere aus den Urteilen vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), vom 7. Juni 2016, Karim (C-155/15, EU:C:2016:410), und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), hervorgegangene Rechtsprechung indessen auf der Prämisse, dass alle in jenen Urteilen in Frage stehenden Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung zu dem Rahmen gehören, in dem das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats stattfinden muss.

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entscheiden, dass in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln über die Zuweisung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in voller Souveränität dazu bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten auf diese Weise eingeräumten Ermessens ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-254/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in voller Souveränität dazu bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten auf diese Weise eingeräumten Ermessens ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-297/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in voller Souveränität dazu bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten auf diese Weise eingeräumten Ermessens ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-328/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in voller Souveränität dazu bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten auf diese Weise eingeräumten Ermessens ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-315/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in voller Souveränität dazu bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten auf diese Weise eingeräumten Ermessens ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Da Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, als integraler Bestandteil der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats anzusehen ist, ist insoweit festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation, soweit sie die Ausübung eines Ermessens betrifft, das diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einräumt, eine "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta umfasst, so dass die Charta allgemein auf diese Situation anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nach ständiger Rechtsprechung nur Anwendung findet, wenn sich die Person, die ihn geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft oder wenn diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts darstellen (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • EuGH, 05.07.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des

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