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   FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22   

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FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2023,4178)
FG München, Entscheidung vom 25.01.2023 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2023,4178)
FG München, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2023,4178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 518, § ... 868, § 930, § 932 Abs. 2, § 933; FGO § 52d, § 54, § 55 Abs. 2 S. 1, § 56, § 59, § 62 Abs. 2 S. 1, § 105 Abs. 3 S. 2; AO § 41; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 11; ZPO § 708 Nr. 10
    Schenkungsteuerbescheid

  • rewis.io

    Gesellschafter, GbR, Wohnhaus, Gesellschafterversammlung, Steuerfestsetzung, Gutachten, Ausbau, Einspruch, Klageverfahren, Festsetzung, Gesellschaft, Eigentum, Form, Vertrag, elektronisches Dokument, Kosten des Verfahrens, gemeinschaftliches Eigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 52d
    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf § 52d FGO ; Anknüpfung des zwingenden Formerfordernis nach § 52d FGO allein an die formale Berufsträgerschaft des Einreichers des Schriftsatzes als Rechtsanwalt

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Fehlender Hinweis auf das zwingende Formerfordernis nach § 52d Satz 1 FGO in der einer finanzbehördlichen Einspruchsentscheidung angefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Unrichtigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO

Papierfundstellen

  • EFG 2023, 639
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.09.2010 - II R 46/09

    Erbschaftsteuerrechtliche Beachtlichkeit einer nur teilweise ausgeführten

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Die Vorschrift gelte auch für das Gebiet des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung bereits festgestellt habe (BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 46/09, BFH/NV 2011, 261).

    Eine abweichende Sichtweise ist auch durch den Hinweis des Beklagten auf die in Bezug genommene bundesgerichtliche Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 46/09, BFH/NV 2011, 261) nicht angezeigt.

  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte dasjenige erhalten hat, was ihm im Schenkwege verschafft werden soll (vgl. beispielsweise: BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892 und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786).
  • BFH, 13.05.2015 - III R 8/14

    Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrungdeshalb auch dann, wenn sie über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehende Informationen enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich sind, falls diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844 und BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).
  • BFH, 23.08.2006 - II R 16/06

    Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte dasjenige erhalten hat, was ihm im Schenkwege verschafft werden soll (vgl. beispielsweise: BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892 und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786).
  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 228/09

    Klagefrist - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Bekanntgabe - Datum der

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrungdeshalb auch dann, wenn sie über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehende Informationen enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich sind, falls diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844 und BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Der Umstand, dass insbesondere die Vorschrift des § 64 Abs. 1 FGO in ihren früheren Fassungen bis einschließlich der aktuell geltenden Fassung lediglich auf die Möglichkeiten der Klageerhebung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift (bzw. seit 1. Januar 2018 zu Protokoll) des Urkundsbeamten verweist, hat die Rechtsprechung des BFH dazu veranlasst, eine Rechtsbehelfsbelehrung(über die Möglichkeit einer Klage) nicht deshalb als unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO anzusehen, weil in ihr ein Hinweis auf die zusätzliche Alternative der Klageerhebung in elektronischer Form nach § 52a FGO unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349 und vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010).
  • BFH, 23.08.2022 - VIII S 3/22

    Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Bei Nichtbeachtung dieser Form sind die Anträge und Erklärungen, insbesondere auch eine Klageerhebung unwirksam (BFH-Beschlüsse vom 23. August 2022 VIII S 3/22, NJW 2022, 2951 und vom 27. April 2022 I... B 8/22, HFR 2022, 1057).
  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte dasjenige erhalten hat, was ihm im Schenkwege verschafft werden soll (vgl. beispielsweise: BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892 und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786).
  • FG Hamburg, 23.03.2017 - 3 K 287/14

    Abbruch-Abschlag bei Einheitswert für Gebäude auf fremdem Grund und Boden -

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    5.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1, Abs. 3 FGO in Verbindung mit den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung -ZPO- (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren: Finanzgericht -FGMünchen Urteil vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969; FG Hamburg Urteil vom 23. Juli 2017, 3 K 287/14, EFG 2017, 1064).
  • BFH, 05.03.2014 - VIII R 51/12

    Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten - Bekanntgabe

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Der Umstand, dass insbesondere die Vorschrift des § 64 Abs. 1 FGO in ihren früheren Fassungen bis einschließlich der aktuell geltenden Fassung lediglich auf die Möglichkeiten der Klageerhebung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift (bzw. seit 1. Januar 2018 zu Protokoll) des Urkundsbeamten verweist, hat die Rechtsprechung des BFH dazu veranlasst, eine Rechtsbehelfsbelehrung(über die Möglichkeit einer Klage) nicht deshalb als unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO anzusehen, weil in ihr ein Hinweis auf die zusätzliche Alternative der Klageerhebung in elektronischer Form nach § 52a FGO unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349 und vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2022 - 8 V 8020/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2017

  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22

    Umfassender beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines

  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

  • FG Hessen, 02.06.2022 - 4 K 495/22

    Keine mittelbare beA-Pflicht für nur als Steuerberater zugelassenen Partner einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2024 - 9 K 9191/23

    Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung im Hinblick auf §

    Das anderslautende rechtskräftige Urteil des FG München vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 mit Anm. Welzel hat einen an bedeutsamer Stelle anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand: im dortigen Fall wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung - anders als vorliegend gegeben - ein dreifacher Weg zum FG aufgezeigt (schriftliche Klageerhebung, Klageerhebung via elektronischem Dokument oder Klageerhebung durch mündliche Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten des FG), der so nach der FGO nicht gegeben ist (die Klageerhebung via elektronischem Dokument ist ein Unterfall der schriftlichen Klageerhebung für Angehörige der steuerberatenden Berufe).
  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23

    Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung -

    Demgegenüber wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zwar teilweise bezweifelt, ob diese Grundsätze in vollem Umfang auf § 52d FGO übertragbar sind und daher - anders als ein Hinweis auf § 52a FGO - ein Hinweis auf § 52d FGO gerade nicht entbehrlich ist (so jedenfalls FG München, Urteil vom 25. Januar 2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2022, 9 K 9009/22, EFG 2022, 1665; so auch Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 FGO Rn. 12, Stand September 2022; Schmieszek in Gosch, AO/FGO, § 52d FGO Rn. 6, Stand August 2016).

    Anders dürfte der Fall aber liegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung immerhin einen Hinweis auf die Vorschrift des § 52d FGO und die hiernach "verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente" enthält (so das FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2022, 7 K 504/22 K, EFG 2023, 344; vgl. auch die Anmerkungen von Welzel in EFG 2023, 639 zu der Entscheidung des FG München, Urteil vom 25. Januar 2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639).

  • FG Düsseldorf, 17.08.2023 - 14 K 125/23

    Wirksamkeit der Klageerhebung: Pflicht zur Nutzung des beSt vor Zugang des

    Unbeschadet der Frage, ob es eines Hinweises auf § 52d FGO bedurft hätte (dazu FG München Urteil vom 25.01.2023 4 K 347/22, EFG 2023, 639), enthält die Rechtsbehelfsbelehrung im Streitfall einen solchen.
  • FG Köln, 18.10.2023 - 12 K 1462/23

    Finanzgerichtsordnung: Unwirksamkeit einer von einem Steuerberater im Jahr 2023

    So kann sich eine Rechtsbehelfsbelehrung beispielsweise dann als falsch erweisen, wenn sie bezüglich der Form der etwaigen Erhebung einer Klage den Hinweis enthält, dass eine solche schriftlich oder als elektronisches Dokument beim Finanzgericht eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts erklärt werden muss, nicht aber für den Fall der Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt auf die ausschließliche Übermittlung als elektronisches Dokument (so FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22 -, Rn. 10, EFG 2023, 639).

    Selbst wenn man mit dem FG München davon ausgehen wollte, dass im Fall der Auslassung eines Hinweises zu § 52d FGO die Rechtsbehelfsbelehrung als falsch anzusehen sein könnte, und man - obwohl sich die Einspruchsentscheidung eigentlich an die Steuerpflichtigen selbst als Inhaltsadressaten richtet und nur mittelbar an ihre Bevollmächtigten als Bekanntgabeadressaten - einen Anspruch auf eine uneingeschränkt richtige Rechtsbehelfsbelehrung bejaht (FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, Rn. 34, EFG 2023, 639), fehlt es vorliegend gerade nicht an einem solchen Hinweis zu § 52d FGO.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 4 V 4009/23

    Pflicht des Steuerberaters zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen

    Entscheidet sich die Behörde hierfür, so müssen die nützlichen Hinweise gleichwohl fehlerfrei sein, denn auch fehlerhafte oder gar irreführende nützliche Hinweise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 55 FGO (siehe FG München, Urteil vom 25.01.2023 4 K 347/22, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2023, 639).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 42/22

    Unwirksamkeit eines von einem Steuerberater nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22

    Unwirksamkeit eines von einem Steuerberater nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 2 K 74/22

    Unwirksamkeit eines von einem Steuerberater nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 44/22

    Unwirksamkeit eines von einem Steuerberater nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
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