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   KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14   

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https://dejure.org/2014,48329
KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14 (https://dejure.org/2014,48329)
KG, Entscheidung vom 10.11.2014 - 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14 (https://dejure.org/2014,48329)
KG, Entscheidung vom 10. November 2014 - 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14 (https://dejure.org/2014,48329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 StPO, § 209 Abs 2 StPO, § 305 S 1 StPO, § 176 StGB
    Jugendschutzsache: Nachprüfung eines vor der Eröffnungsentscheidung getroffenen Trennungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossene Trennung zuvor verbundener Verfahren gegen denselben Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 2 ; StPO § 209 Abs. 2 ; StPO § 305 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossene Trennung zuvor verbundener Verfahren gegen denselben Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossene Trennung zuvor verbundener Verfahren gegen denselben Angeklagten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • AG Berlin-Tiergarten, 13.08.2014 - 285 Js 1809/14
    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 aufgehoben, soweit hierin die Trennung der Verfahren (392) 285 Js 1809/14 (54/14) und (392) 284 Js 977/14 (62/14) angeordnet wird.

    Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 5. August 2014 - 285 Js 1809/14 - Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 94 Fällen zur Last.

    Dieses hat die Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 am 12. September 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Akten mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 der für sachlich zuständig erachteten Jugendkammer des Landgerichts Berlin gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vorgelegt.

    a) Die Trennung der zuvor durch das Amtsgericht Tiergarten verbundenen Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 kann keinen Bestand haben.

    Danach sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GVG hinsichtlich der dem Angeklagten im Verfahren 285 Js 1809/14 vorgeworfenen Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ohne weiteres zu bejahen.

    (2) Unabhängig davon würde die Trennung der Verfahren 285 Js 1809/14 und 284 Js 977/14 zu einer unnatürlichen Aufspaltung zweier Lebenssachverhalte führen, die jeweils denselben Angeklagten betreffen und eine innere Verbindung aufweisen.

    Darüber hinaus hätte die Trennung zur Folge, dass das Verfahren 284 Js 977/14 - anders als zuvor aufgrund der Verbindung zu dem als Haftsache geführten Verfahren 285 Js 1809/14 - nicht mehr dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen unterläge, so dass der Angeklagte insoweit aller Voraussicht nach durch eine längere Verfahrensdauer beschwert wäre (dazu vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 24).

  • KG, 16.04.2012 - 4 Ws 30/12

    Zuständigkeit des Landgerichts wegen besonderen Umfangs der Sache

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    aa) Der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) ist vom Senat nicht zu überprüfen; denn die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel nicht gegen die (unanfechtbare) Entscheidung über die Zulassung der Anklage, sondern gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht und dem Schöffengericht und greift damit lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2012 - 4 Ws 30/12 -).

    Eine Konstellation, in der das über die Eröffnung entscheidende Gericht den Sachverhalt tatsächlich oder rechtlich in einer für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift gewürdigt hat und dies ausnahmsweise die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts erforderlich macht (dazu vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; Senat OLGSt StPO § 210 Nr. 4 und Beschlüsse vom 16. April 2012 - 4 Ws 30/12 - und 31. Juli 2009 - 4 Ws 83/09 -), ist nicht gegeben.

    Für die Anordnung, die Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen (§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO), besteht mangels besonderer Sachgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2012 - 4 Ws 30/12 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 210 Rdn. 10 m.w.N.) kein Anlass.

  • OLG Frankfurt, 07.12.2012 - 1 Ws 60/12

    Beweisbarkeit einer falschen uneidlichen Zeugenaussage

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 Ws 794-801/13 = NJW 2013, 3799; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 1 Ws 60/12 - OLG Rostock, Beschluss vom 27. September 2012 - I Ws 133/12 - alle bei juris).
  • OLG Stuttgart, 16.05.2014 - 1 Ws 74/14

    Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Strafprozess: Verletztenbegriff; Bezug

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Der 1. Strafsenat des Kammergerichts hat in seinem die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten verwerfenden Beschluss vom 17. September 2014 - 1 Ws 74/14 - zutreffend ausgeführt, dass bereits hinsichtlich der Tatvorwürfe nach § 145a StGB eine Straferwartung von weniger als drei Jahren wenig realistisch ist und dass sich die Gesamtstraferwartung durch die Tatvorwürfe, die Gegenstand der Anklageschrift vom 9. September 2014 sind, erheblich erhöht.
  • OLG Hamm, 24.01.2013 - 3 Ws 13/13

    Anklage gegen die Mutter von Arzu Ö. wird zugelassen

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 Ws 794-801/13 = NJW 2013, 3799; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 1 Ws 60/12 - OLG Rostock, Beschluss vom 27. September 2012 - I Ws 133/12 - alle bei juris).
  • OLG Rostock, 27.09.2012 - I Ws 133/12

    Untreue: Hinreichender Tatverdacht der Untreue in der Alternative des

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 Ws 794-801/13 = NJW 2013, 3799; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 1 Ws 60/12 - OLG Rostock, Beschluss vom 27. September 2012 - I Ws 133/12 - alle bei juris).
  • KG, 27.09.2004 - 5 Ws 255/04

    Strafverfahren wegen progressiver Kundenwerbung: Vorliegen tatbestandlicher

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Eine Konstellation, in der das über die Eröffnung entscheidende Gericht den Sachverhalt tatsächlich oder rechtlich in einer für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift gewürdigt hat und dies ausnahmsweise die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts erforderlich macht (dazu vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; Senat OLGSt StPO § 210 Nr. 4 und Beschlüsse vom 16. April 2012 - 4 Ws 30/12 - und 31. Juli 2009 - 4 Ws 83/09 -), ist nicht gegeben.
  • OLG München, 23.10.2013 - 2 Ws 794/13

    BayernLB: Viele Verfahren, wenige Urteile

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 Ws 794-801/13 = NJW 2013, 3799; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 1 Ws 60/12 - OLG Rostock, Beschluss vom 27. September 2012 - I Ws 133/12 - alle bei juris).
  • OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05

    Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Im Übrigen ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde statthaft (§ 210 Abs. 2 StPO), da sich die Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung der Verfahren vor dem Schöffengericht und dem Jugendschöffengericht anstelle der Jugendkammer und damit gegen die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung wendet (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 2005, 654; wistra 2003, 38).
  • OLG Celle, 15.05.2013 - 1 Ws 158/13

    Anfechtbarkeit der Anordnung ergänzender Beweiserhebungen im Zwischenverfahren

    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
    Soweit sich das einheitlich erhobene Rechtsmittel gegen die unmittelbar vor Eröffnung des Hauptverfahrens getroffene Trennungsentscheidung richtet, ist es als - nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossene (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145; OLG Köln NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle wistra 2013, 405; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 2 Rdn. 11, 13 und § 210 Rdn. 4; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 2 Rdn. 9, 14 f.; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 2 Rdn. 27) - einfache Beschwerde zu behandeln, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.
  • OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00

    Heranwachsende Angeklagte; Erwachsene Angkelagte; Jugendkammer;

  • OLG Hamburg, 23.09.2002 - 2 Ws 184/02

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei

  • BGH, 24.05.1991 - 5 StR 134/91
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1990 - 3 Ws 936/90
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