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   KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83   

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KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83 (https://dejure.org/1983,4944)
KG, Entscheidung vom 21.11.1983 - 24 W 4953/83 (https://dejure.org/1983,4944)
KG, Entscheidung vom 21. November 1983 - 24 W 4953/83 (https://dejure.org/1983,4944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des persönlichen Erscheinens in einem Verfahren; Rechtsmittel gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen trotz Anordnung; Anwendung der Vorschriften über das Zivilprozessverfahren auf Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 325
  • Rpfleger 1984, 186
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 13.10.1967 - BReg. 2 Z 68/67

    Ordnungsstrafe; Erzwingung; Auskunft; Gewerbetreibender; Registergericht;

    Auszug aus KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83
    Es ist unbestritten, daß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG die Festsetzung von Zwangsgeld nur dann zuläßt, wenn der Richter aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage befugt ist, die zu erzwingende Anordnung zu erlassen (BayObLGZ 1967, 385, 387; Keidel, a.a.O., § 33 Rdn. 1; Jansen, a.a.O., § 33 Rdn. 2).

    Demgegenüber vertreten die neuere Rechtsprechung und Literatur (BayObLGZ 1970, 114, 118; 1967, 385, 387 f; 1966, 367, 370; OLG Hamm, OLGZ 1968, 239, 242; Rpfl. 1956, 243; Keidel, a.a.O., § 13 Rdn. 7; Säcker, FamRZ 1971, 81, 82) überwiegend die Ansicht, die Anordnung persönlichen Erscheinens könne nach § 33 FGG erzwungen werden.

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83
    Er verpflichtet den Richter nur dazu, dem Beteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, sich zum Tatsachenstoff und zu den Rechtsfragen zu äußern, und das Gericht hat dieses Vorbringen in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 27, 248, 251; Leibholz-Rinck, GG, 6. Aufl., Art. 103 Anm. 6 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; Keidel, a.a.O., § 12 Rdn. 72).
  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83
    Das WEG-Verfahren ist nach § 43 Abs. 1 WEG zwar ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und als solches dem Zivilprozeßverfahren angenähert (BGHZ 78, 57, 60; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., vor § 43 Rdn. 11, 12).
  • OLG Hamm, 23.01.1968 - 15 W 556/67

    Pflegschaftsanordnungsverfahren; Duldung einer fachärztlichen Untersuchung;

    Auszug aus KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83
    Demgegenüber vertreten die neuere Rechtsprechung und Literatur (BayObLGZ 1970, 114, 118; 1967, 385, 387 f; 1966, 367, 370; OLG Hamm, OLGZ 1968, 239, 242; Rpfl. 1956, 243; Keidel, a.a.O., § 13 Rdn. 7; Säcker, FamRZ 1971, 81, 82) überwiegend die Ansicht, die Anordnung persönlichen Erscheinens könne nach § 33 FGG erzwungen werden.
  • RG, 25.02.1904 - IV 84/04

    Darf das Vormundschaftsgericht zur Erzwingung von Handlungen gegen den Inhaber

    Auszug aus KG, 21.11.1983 - 24 W 4953/83
    Insbesondere in der früheren Rechtsprechung (RGZ 57, 134, 137; OLG Frankfurt OLGRspr. 7 (1903), 447; KG, LZ 1927, 1035), aber teilweise auch noch in neuerer Zeit (Jansen, a.a.O., § 12 Rdn. 69 mit Nachw.) wird angenommen, die Anordnung persönlichen Erscheinens Beteiligter könne nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (z.B. §§ 83, 132, 133, 140, 151 FGG ; 1788 BGB ), nicht aber aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 33 FGG erzwungen werden.
  • OLG Frankfurt, 24.06.2004 - 20 W 238/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Abhängigkeit der Vornahme eines Geschäfts von der

    Sie richtet sich insoweit nicht gegen eine die Instanz beendende, die Hauptsache betreffende Entscheidung im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG, so dass die sofortige Beschwerde nach dieser Vorschrift nicht einschlägig wäre (vgl. BayObLG WuM 1999, 652; WuM 1990, 371; Kammergericht OLGZ 1984, 62, 63).

    Eine solche Zwischenentscheidung könnte allenfalls nach den §§ 43 Abs. 1, 19 FGG mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar sein (vgl. BayObLG WuM 1999, 652 m. w. N.; Kammergericht OLGZ 1984, 62, 63; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 10; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 7).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verfügung für sich alleine betrachtet von einem Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, dass eine selbstständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLG WuM 1999, 652; Kammergericht, OLGZ 1984, 62, 64, jeweils m. w. N.; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 10).

  • OLG Bremen, 05.12.1988 - Ss 85/87
    1 Z 69/83">MDR 1984, 153; OLG Düsseldorf DA- Vorm 1981, 303, 305; KG OLGZ 1984, 62, 64 f; ### …

    Jedenfalls gilt dies in den Fällen, in denen die Anordnung des persönlichen Erscheinens mit dem Ziel der Aufklärung des Sachverhalts geschieht, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall das Gesetz die persönliche Anhörung als besondere Form der Sachaufklärung ausdrücklich vorschreibt (zum Beispiel in §§ 50a ff FGG) oder - über § 12 FGG - nur allgemein die Möglichkeit der Anhörung von Beteiligten zu dem Zwecke der Sachaufklärung eröffnet (ebenso KG, OLGZ 1984, 62, 65); ob daneben das persönliche Erscheinen von Beteiligten auch dann erzwungen werden kann, wenn dieses aus anderen Gründen - etwa in Erfüllung der dem Gericht obliegenden Pflicht zu der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder mit dem Ziel der Herbeiführung einer gütlichen Einigung (vgl. etwa § 13 Abs. 2 HausrVO oder § 44 Abs. 1 WEG) - angeordnet worden ist (verneinend KG OLGZ 1984, 62, 65), bedarf hier keiner Entscheidung, denn das Familiengericht hatte in dem vorliegenden Fall das persönliche Erscheinen der Antragsgegnerin in Anwendung des auch in Hausratsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG (vgl. zum Beispiel Diederichsen in Palandt, BGB 47. Aufl. § 13 Anm. 1; BGB-RGRK/Kalthoener, ## Aufl. § 13 Rdn. 5; Heinzmann in Soergel, BGB 12. Aufl. § 13 Rdnr.

  • OLG Saarbrücken, 22.08.2002 - 5 W 92/02

    Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen "Beteiligten" im FGG -Verfahren, der

    Andere Zwecke - vor allem jener der gütlichen Beilegung einer Streitigkeit - dürfen mit den Zwangsmitteln nicht verfolgt werden (BayObLG FamRZ 1989, 306, KG RPfl 1984, 186).
  • OLG Bremen, 07.12.1988 - 4 WF 121/88

    Beschwerde gegen Festsetzung von Ordnungsgeld im isolierten Hausratsverfahren ;

    1 Z 69/83">MDR 1984, 153; KG, OLGZ 1984, 62, 64 f; BayObLG, …

    Jedenfalls gilt dies in den Fällen, in denen die Anordnung des persönlichen Erscheinens mit dem Ziel der Aufklärung des Sachverhalts geschieht, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall das Gesetz die persönliche Anhörung als besondere Form der Sachaufklärung ausdrücklich vorschreibt (z.B. in den §§ 50 a ff FGG ) oder - über § 12 FGG - nur allgemein die Möglichkeit der Anhörung von Beteiligten zum Zwecke der Sachaufklärung eröffnet (ebenso KG, OLGZ 1984, 62, 65); ob daneben das persönliche Erscheinen von Beteiligten auch dann erzwungen werden kann, wenn dieses aus anderen Gründen - etwa in Erfüllung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG ) oder mit dem Ziel der Herbeiführung einer gütlichen Einigung (vgl. etwa § 13 Abs. 2 HausratsVO oder § 44 Abs. 1 WEG ) - angeordnet worden ist (verneinend KG, OLGZ 1984, 62, 65), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • OLG Saarbrücken, 22.08.2002 - 5 W 93/02

    Herabsetzung verhängter Zwangsgelder; Nichtbefolgung der Anordnung des

    Andere Zwecke - vor allem jener der gütlichen Beilegung einer Streitigkeit - dürfen mit den Zwangsmitteln nicht verfolgt werden (BayObLG FamRZ 1989, 306, KG RPfl 1984, 186).
  • OLG Karlsruhe, 11.09.2007 - 14 Wx 39/07

    FGG-Verfahren: Rechtsmittel gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes wegen

    Es ist in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 FGG als von einem Beschwerdewert unabhängige einfache nicht fristgebundene Erstbeschwerde - und entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht als sofortige Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG - statthaft (allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur: vgl. etwa KG, OLGZ 1984, S. 62 ff., 63; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl. 2002, Rdn. 13 zu § 44; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, Rdn. 10 zu § 45; Staudinger/Wenzel, BGB, 13. Bearb. 2005, Rdn. 7 zu § 45; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2005, Rdn. 3 zu § 44; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl. 2006, Rdn. 14 vor § 43) und auch im übrigen zulässig.
  • BayObLG, 06.03.1987 - BReg. 1 Z 11/87

    Zwischenverfügung; Unanfechtbar; Rechtssphäre; Eingriff; Beweisanordnung;

    Unanfechtbar ist auch die Anordnung des Gerichts, ein ärztliches Gutachten einzuholen, soweit damit keine Anordnung einer Untersuchung oder Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung von Duldungen oder Handlungen verbunden ist (vgl. BayObLGZ 1982, 167,169; KG, Rpfleger 1984, 186; OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 163,164 [hier: IV (470) 211 a]; Bassenge/Herbst, aaO., FGG § 19 Anm. I 3 a).
  • OLG Oldenburg, 29.11.1989 - 4 WF 141/89

    Ordnungsgeld, Zwangsgeld, Fgg-verfahren

    Da diese Vorschrift im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit neben § 3 FGG auch analog nicht anwendbar ist (vgl. auch KG, Rpfleger 1984, 186, 187), mußte die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.
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