Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) 1Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. 2In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. 3In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören.
(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) 1Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 3Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz eines Elternteils oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.07.2008 | Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls | 04.07.2008 |
Rechtsprechung zu § 50a FGG
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Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte
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Anhörung der Eltern bei Entziehung der elterlichen Sorge
§ 50a FGG in Nachschlagewerken
- § 50a FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Eherecht und Betreuung