Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
1Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. 2Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. 3Die gutachtliche Äußerung ist kostenlos zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 56d FGG
23 Entscheidungen zu § 56d FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 103/00
Zum Jugendamt im Adoptionsverfahren
- BGH, 13.06.2012 - XII ZR 77/10
Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches ...
- BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 935/93
Eingruppierung einer Adoptionsvermittlerin
- BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
Sorgerechtsprozeß
- BayObLG, 28.11.1979 - BReg. 1 Z 48/79
Antrag auf Aufhebung der Adoption; Schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes und ...
- LG Bonn, 25.07.1983 - 5 T 131/83
Zur Wirksamkeit der Einwilligungserklärung nach § 1746 BGB
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1990 - 8 A 17/88
Berufsständisches Versorgungswerk; Spätadoption; Versicherungsrisiko; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1999 - 16 A 4792/97
Ausgestaltung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für die Durchsetzung ...
- OLG Hamm, 19.05.1983 - 15 W 424/82
Gesamtprokura des Prokuristen und eines Geschäftsführers
- BayObLG, 21.02.1997 - 1Z BR 200/96
Beschwerdeberichtigung bei Auslandsberührung - Adoption Minderjähriger
Querverweise
Auf § 56d FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49