Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder der geschiedenen Ehegatten zueinander, das eheliche Güterrecht oder den Versorgungsausgleich betrifft, eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
(2) 1Hat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder haben sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde. 2Hat dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland oder läßt sich sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht feststellen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der überlebende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.
(4) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach den vorstehenden Vorschriften nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
(5) Für die Zuständigkeit ist in jeder einzelnen Angelegenheit der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Gericht mit ihr befaßt wird.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebenspartnerschaften entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 45 FGG
57 Entscheidungen zu § 45 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 33/88
Zuständigkeit für Entscheidung im isolierten Verfahren
- KG, 25.06.2009 - 2 AR 19/09
Versorgungsausgleichsverfahren: Ausnahmen von der Bindungswirkung eines ...
- BGH, 09.07.1997 - XII ARZ 16/97
Begehren der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - ...
- BGH, 06.11.1996 - XII ARZ 18/96
Gesetzliche Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung - Entsprechende ...
- OLG Stuttgart, 14.01.1991 - 17 UF 448/90
Internationale Zuständigkeit ; Deutsche Gerichte; Ort der Scheidung; Türkische ...
- BGH, 19.05.1993 - XII ARZ 13/93
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Rahmen eines schuldrechtlichen ...
- OLG Koblenz, 21.07.1999 - 11 UF 158/99
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die ...
- BGH, 22.03.1989 - IVb ARZ 4/89
Zustellung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner als ...
- BGH, 27.10.1993 - XII ARZ 28/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer isolierten ...
- BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91
Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH - Geltung der Regeln des Gesetzes über die ...
Querverweise
Auf § 45 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 99