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   LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21   

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LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21 (https://dejure.org/2021,44376)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.11.2021 - 10 Sa 7/21 (https://dejure.org/2021,44376)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. November 2021 - 10 Sa 7/21 (https://dejure.org/2021,44376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    BGB § 626 Abs. 2 Satz 1, BGB § 254

  • Justiz Baden-Württemberg

    Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist - Ausschlussfrist - Zurechnung des Wissens von nicht kündigungsberechtigten Personen - Organisationsmangel - Compliance - Schadensersatz

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BGB § 254
    Außerordentliche Kündigung; Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist; Ausschlussfrist; Zurechnung des Wissens von nicht kündigungsberechtigten Personen; Organisationsmangel; Compliance; Schadensersatz

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BGB § 254
    Außerordentliche Kündigung; Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist; Ausschlussfrist; Zurechnung des Wissens von nicht kündigungsberechtigten Personen; Organisationsmangel; Compliance; Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab zuverlässiger Tatsachenkenntnis; Beginn der Kündigungserklärungsfrist im Rahmen der Compliance-Untersuchung; Individuelle Kündigungserklärungsfrist auch bei Compliance; Zurechnung der Kenntnis nicht kündigungsberechtigter ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung im Arbeitsverhältnis - Fristbeginn für die außerordentliche Kündigung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er dieses konkrete Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

    Die Kenntnis einer nicht kündigungsberechtigten Person muss sich der Arbeitgeber für den Fristbeginn zurechnen lassen, wenn diese Person eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innehat sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann, und wenn die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

    Das arbeitsrechtliche Ermittlungsziel sind hinreichend vollständige, also nicht bis in jedes Detail ausermittelte Kenntnisse der einschlägigen Tatsachen, um eine Entscheidung über den Fortbestand des konkreten Arbeitsverhältnisses treffen zu können (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - 29 m.w.N.: "zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht" und Rn. 31 m.w.N.: "Dem Kündigungsberechtigten müssen die Tatsachen "im Wesentlichen bekannt sein") .

    Dies gilt jedenfalls so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30).

    Es läge andererseits auch nicht im Interesse der Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber zu ständigem Misstrauen angehalten und gleichsam gezwungen würde, bei der bloßen Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung "vom Schlimmsten" auszugehen und zügig "Belastungsermittlungen" in die Wege zu leiten (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 31).

    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen und bei einer Zurechnung vom Gericht positiv festgestellt werden (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32 m.w.N.) .

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    a) Eine Arbeitgeberin kann grundsätzlich vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn sie die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 20 ff.) .

    Vor dem Hintergrund, dass § 254 BGB von einem Geschädigten die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens verlangt, muss es sich zudem um Ermittlungsmaßnahmen handeln, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 27) .

    In diesem Fall können die Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Entdeckung anderer Vorwürfe als derjenigen, die Anlass der Beauftragung externer Ermittler gewesen sind, entstehen, vom Arbeitnehmer als Schadenersatz gefordert werden - nicht jedoch die vorangegangenen (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30).

    Nur auf der Grundlage entsprechender Angaben wäre eine Prüfung möglich gewesen, ob die Kanzleien überhaupt jeweils Tätigkeiten zur Aufklärung und Störungsbeseitigung unternommen haben oder ob sie rechtsberatend tätig gewesen sind (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30) .

    Die Fragen zum Ersatz von Anwaltskosten auf Grund eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Klägers sind durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - geklärt.

  • LG München I, 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10

    Schadensersatzanspruch gegen ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft:

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems stellt daher das Gegenteil eines Organisationsdefizits dar: Es ist - jedenfalls in großen Unternehmen, in denen ein Geschäftsführer nicht allen Pflichten durch eigenes Tun gerecht werden kann - zur Einhaltung der Legalitätspflicht gerade erforderlich (vgl. LG München 10. Dezember 2013 - 5 HKO 1387/10 - zu I. 1. a) (1), (2) (b) (cc) der Gründe).

    Denn diese Informationspflicht liegt in der Pflicht des Unternehmens begründet, für sein rechtmäßiges Verhalten und die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen zu sorgen (Horstmeier BB 2021, 1140, 1144; LG München 10. Dezember 2014 - 5 HKO 1387/10 - zu 1. a) (2) (b) dd) der Gründe).

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Dem Kündigungsberechtigten müssen die kündigungsbegründenden Tatsachen aber "nur" im Wesentlichen bekannt sein, es dürfen nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sein oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen (BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 678/19 - Rn. 30) .
  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Auch ein Compliance Officer selbst hat ein Interesse an einer raschen, rechtskonformen Aufklärung, da ihm eine Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB) und damit Verhinderungspflicht eines deliktischen Erfolges zukommt (vgl. Stück GmbHR 2019, 156, 157; BGH 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08 - Rn. 27, weitergehend zum Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision in einer Anstalt des öffentlichen Rechts Rn. 29 f.) .
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Entsprechend ist z.B. für die Bemessung einer Geldbuße von Bedeutung, inwieweit die Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert ist, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (BGH 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 - Rn. 118) .
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Danach besteht eine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen genügt (BGH 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 - Rn. 22) .
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Unerheblich ist, dass vor dem Ausspruch einer wirksamen Verdachtskündigung die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zu erfolgen hat und diese Entscheidung von Herrn Dr. I. getroffen worden ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 31 m.w.N.) .
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Dies gelte umso mehr, als die Arbeitgeberin auch nicht habe überblicken können, ob bei der Verwendung des Materials die Ermittlungsarbeit im Gesamtkomplex der staatsanwaltlichen Ermittlungen zu Preisabsprachen gefährdet würde (BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - Rn. 38) .
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
    Es ist der Beklagten allerdings unbenommen, zukünftige Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft als den Verdacht der Kündigungsvorwürfe verstärkende Tatsache zum Anlass einer neuen Kündigung zu nehmen (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 19).
  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 3. November 2021 - 10 Sa 7/21 - aufgehoben, soweit darin ihre Berufung gegen das den Kündigungsschutzanträgen und dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 10. November 2020 - 8 Ca 193/19 - zurückgewiesen wurde.
  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

    Ziel von § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem Dienstverpflichteten rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen wird (BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 22; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 17; LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 56 ff.).

    Dies gilt aber nicht für die Durchführung unternehmensinterner Ermittlungen, für die vielmehr der Grundsatz der gebotenen Eile der Aufklärung zur Anwendung gelangt (LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 57 ff.).

    Es handelt sich nicht um einen Fall komplexer Wirtschaftskriminalität mit Zusammenwirken zahlreicher Beteiligter (dazu und zur etwaigen Hemmung der Kündigungserklärungsfrist bis zur Vorlage eines Untersuchungsberichts in solchen Fällen etwa Giese/Dachner, NZA 2022, S. 538 ff.; a. A. - individuelle Fristberechnung auch in komplexen Untersuchungskonstellationen - LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 57 ff.).

    Dies erfordert, private Ermittlungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen - d. h. eilige Durchführung und Abschluss, wenn weitere aussagekräftige Erkenntnisse nicht mehr zu erwarten sind - zu behandeln, wenn sie institutionalisiert, also etwa wie hier durch eine Untersuchungskommission, durchgeführt werden (LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 57 ff.).

  • ArbG Berlin, 05.09.2022 - 22 Ca 1647/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorwurf antisemitischer und israelfeindlicher

    Es gehe hier um die Ermittlung kündigungsrelevanter Tatsachen für das spezifische Arbeitsverhältnis (LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, juris, Rn. 136).
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