Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Rechtsprechung zu § 13 StGB
1.162 Entscheidungen zu § 13 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.04.2024 - 6 StR 329/23
- BGH, 29.09.2021 - 2 StR 491/20
Totschlag durch Unterlassen (Garantenstellung: Eltern-Kind-Beziehung, familiäre ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23
Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt, ...
- BGH, 03.03.2022 - 5 StR 228/21
Suspendierter Homburger Oberbürgermeister
- AG Medebach, 04.05.2017 - 6 Ds 213/16
Tod eines Kindes in Winterberg: Anklage gegen Jugendamts-Mitarbeiterin
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20
Zur Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin
- OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20
- AG Kassel, 04.05.2015 - 263 Ls 1660 Js 41854/13
Garantenstellung der Eltern für ihre Kinder, Abgrenzung von Tun und Unterlassen ...
- LG Stuttgart, 24.03.2020 - 61 Ns 142 Js 114222/16
Strafbarkeit eines Außenprüfers wegen Strafvereitelung durch Unterlassen
- OLG Hamm, 09.11.2023 - 3 ORs 60/23
Fahrlässige Tötung; Unterlassung; ärztlicher Behandlungsfehler; Anästhesie
§ 13 StGB in Nachschlagewerken
- § 13 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Unterlassen
- § 13 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Selbstbestimmung
- Sterbehilfe
Querverweise
Auf § 13 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 4 (Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter)