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   LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18   

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https://dejure.org/2019,27397
LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18 (https://dejure.org/2019,27397)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18 (https://dejure.org/2019,27397)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. August 2019 - 10 Sa 1139/18 (https://dejure.org/2019,27397)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsvertrag bei vereinbarter Leistungsfreiheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag als Scheinvertrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung über Bezahlung für eine nicht zu erbringende Arbeitsleistung ist kein Arbeitsvertrag

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Köln, 22.11.2002 - 11 Sa 697/02

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber, Ehegattenarbeitsverhältnis,

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18
    Die Überlegung, ein Scheingeschäft läge nicht vor, weil die Parteien die Wirkungen des vereinbarten Arbeitsvertrages, etwa in Gestalt der Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, gewollt hätten (so Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2002 - 11 Sa 697/02 -, juris; u.U. auch BAG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 -, juris) übersieht, dass der Wille der Parteien nicht gerade nicht auf die "Wirkung des Rechtsgeschäftes" (Begründung eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Vergütung) gerichtet war.

    cc) Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass ein Scheingeschäft deshalb nicht vorliege, weil die Parteien die "Wirkungen des vereinbarten Arbeitsvertrages", etwa in Gestalt der Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, gewollt hätten (so aber Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2002 - 11 Sa 697/02 -, juris; u.U. auch BAG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 -, juris).

    (1) Entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.11.2002 kann eine solche Bestätigung nicht in der Zahlung von Löhnen, der permanenten Erstellung der Lohnabrechnungen oder der Abführung oder gar der Erstellung eines (dann wohl inhaltlich auch noch unzutreffenden) Zeugnisses und erst recht nicht in dem Ausspruch einer Kündigung erblickt werden (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2002 - 11 Sa 697/02 -, Rn. 5, juris).

    Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. November 2002 - 11 Sa 697/02 - zuzulassen.

  • BAG, 25.01.2007 - 5 AZB 49/06

    Rechtsweg - Arbeitsverhältnis - unrichtige Rechtsmittelbelehrung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18
    Die Überlegung, ein Scheingeschäft läge nicht vor, weil die Parteien die Wirkungen des vereinbarten Arbeitsvertrages, etwa in Gestalt der Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, gewollt hätten (so Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2002 - 11 Sa 697/02 -, juris; u.U. auch BAG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 -, juris) übersieht, dass der Wille der Parteien nicht gerade nicht auf die "Wirkung des Rechtsgeschäftes" (Begründung eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Vergütung) gerichtet war.

    Wie sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2007 - 5 AZB 49/06 ergebe, handele es sich bei einer solchen Vereinbarung nicht um ein Scheingeschäft.

    cc) Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass ein Scheingeschäft deshalb nicht vorliege, weil die Parteien die "Wirkungen des vereinbarten Arbeitsvertrages", etwa in Gestalt der Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, gewollt hätten (so aber Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2002 - 11 Sa 697/02 -, juris; u.U. auch BAG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 -, juris).

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18
    Eine Mehrheit von Streitgegenständen iSd. ZPO liegt auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BAG, Urteil vom 02. August 2018 - 6 AZR 437/17 -, juris, Rn. 20, m.w.N.).

    Geht es um die Anwendung verschiedener Normen auf verschiedene Sachverhalte (z.B. Tätigkeit, die bestimmte tarifliche Anforderungen erfüllt, einerseits und Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit gleicher Tätigkeit hinsichtlich ihrer Arbeitszeit andererseits), so liegen selbst dann verschiedene Streitgegenstände vor, wenn beide für sich betrachtet zu demselben (Zahlungs-) Anspruch zu führen vermögen (BAG, Urteil vom 02. August 2018 - 6 AZR 437/17 -, juris, Rn. 20 - 22).

  • BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 797/87

    Bestimmtheitserfordernis bei einer Feststellungsklage - Klage auf Feststellung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18
    Wird auf der Grundlage des gleichen Lebenssachverhalts einmal die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und zum anderen die Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses begehrt, so liegen darin unterschiedliche konkrete Rechtsverhältnisse und damit auch Streitgegenstände (BAG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 AZR 797/87 -, Rn. 24, juris).
  • ArbG Krefeld, 08.11.2018 - 4 Ca 979/18

    Freistellung, Angebot zur Arbeitsleistung, Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.11.2018 - 4 Ca 979/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19

    Vergütungsansprüche - Scheingeschäft

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2019 - 10 Sa 1139/18 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 08.04.2021 - 6 Sa 1159/20

    Insolvenzanfechtung; Scheingeschäft; Darlegungslast

    Aus der gewählten Form des Arbeitsvertrags die Schlussfolgerung zu ziehen, dass dann auch dieses Rechtsgeschäft gewollt sein müsse, würde bedeuten, dem vorgespiegelten Schein zu erliegen und die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts damit zu begründen, dass die Wirkungen des Scheins - und nicht die des Rechtsgeschäfts - gewollt gewesen seien (vgl. LAG Düsseldorf v. 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18 -).
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