Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) 1Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung | 14.08.2006 |
Rechtsprechung zu § 611a BGB
1.771 Entscheidungen zu § 611a BGB in unserer Datenbank:
- LAG München, 07.02.2024 - 5 Sa 98/23
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, Verfall von ausübbaren virtuellen Optionen nach ...
- LAG Niedersachsen, 08.02.2024 - 6 Sa 559/23
Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder - der Fall VW
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 14.02.2024 - 6 Sa 559/23
Betriebsrat; Darlegungslast; Freigestellt; Hypothetische Karriereentwicklung; ...
- LAG Niedersachsen, 14.02.2024 - 6 Sa 559/23
- BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20
Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23 ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 09.07.2020 - 7 Sa 444/20
Geschäftsführer als Arbeitnehmer bei § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
- LAG München, 09.07.2020 - 7 Sa 444/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - 8 Sa 837/23 Corona
Entgeltfortzahlung - SARS-CoV-2-Infektion - Krankheit - Symptomlosigkeit - ...
- LAG Köln, 31.01.2024 - 5 Sa 422/23
Risikoverteilung i.H. auf die Vergütung bei Theaterbrand; Abgrenzung freie ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19
Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft ...
§ 611a BGB in Nachschlagewerken
- § 611a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Querverweise
Auf § 611a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)