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   LG Hamburg, 19.01.2024 - 416 HKO 64/23   

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LG Hamburg, 19.01.2024 - 416 HKO 64/23 (https://dejure.org/2024,4396)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2024 - 416 HKO 64/23 (https://dejure.org/2024,4396)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 2024 - 416 HKO 64/23 (https://dejure.org/2024,4396)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, Art 5 MDRVtr

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15

    Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2024 - 416 HKO 64/23
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 194/15).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 6 W 83/21

    Kein Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2024 - 416 HKO 64/23
    Sinn und Zweck aller drei genannten Regelungen ist die Verhinderung von Rechtsmissbrauch, was gegen einen gegenüber den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 13a Abs. 2 UWG erweiterten Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG spricht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.10.2021, Az. 6 W 83/21; OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2023, Az. 5 U 65/22 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 07.09.2023 - 5 U 65/22

    So geht Positionierung! - Lauterkeitsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2024 - 416 HKO 64/23
    Sinn und Zweck aller drei genannten Regelungen ist die Verhinderung von Rechtsmissbrauch, was gegen einen gegenüber den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 13a Abs. 2 UWG erweiterten Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG spricht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.10.2021, Az. 6 W 83/21; OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2023, Az. 5 U 65/22 m.w.N.).
  • KG, 27.11.2007 - 5 W 278/07

    Landgerichtliche Zuständigkeit für einen Widerspruch gegen eine vom

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2024 - 416 HKO 64/23
    Nach ständiger Rechtsprechung (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2007, Az. 5 W 278/07 m.w.N.) ist das Gericht erster Instanz auch für den Widerspruch zuständig, soweit dieser sich gegen eine einstweilige Verfügung richtet, die durch Beschluss seitens des Beschwerdegerichts erlassen wurde.
  • OLG Hamburg, 22.09.2023 - 3 W 30/23

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Inverkehrbringen einer

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.08.2023, Az. 416 HKO 64/23, abgeändert:.
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