Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15a) |
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) 1Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. 3Satz 2 gilt nicht für
1. | Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder | |
2. | Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, |
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 |
befugnis; Streitwertminderung § 13Abmahnung; Unterlassungs-
verpflichtung; Haftung § 13aVertragsstrafe § 14Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungs-
ermächtigung § 15Einigungsstellen § 15aÜberleitungs-
vorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Rechtsprechung zu § 14 UWG
517 Entscheidungen zu § 14 UWG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - I ZR 147/22
Eindrehpapier
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 20 U 83/21
Abmahnung wegen irreführender Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21
Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen ...
- LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21
LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 ...
- LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21
- OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 6 W 83/21
Kein Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen ...
- OLG Hamburg, 07.09.2023 - 5 U 65/22
Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 20 W 11/21
Kein "fliegender Gerichtsstand" mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2022 - 20 U 105/21
Keine Einschränkung des Gerichtsstands des Begehungsortes bei E-Mail-Werbung - § ...
Querverweise
Auf § 14 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 15 (Einigungsstellen)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
- § 141 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Designgesetz (DesignG)
- Verfahren in Designstreitsachen
- § 53 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
- § 53 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 UWG:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 3