Markengesetz

   Teil 8 - Verfahren in Kennzeichenstreitsachen (§§ 140 - 142)   
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Textdarstellung

  

§ 141
Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414), in Kraft getreten am 08.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.07.2004Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)03.07.2004BGBl. I S. 1414
§ 140Kennzeichen-
streitsachen
§ 141Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 142Streitwert-
begünstigung
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