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   LG Osnabrück, 06.11.2020 - 10 Qs 58/20   

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https://dejure.org/2020,37921
LG Osnabrück, 06.11.2020 - 10 Qs 58/20 (https://dejure.org/2020,37921)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.11.2020 - 10 Qs 58/20 (https://dejure.org/2020,37921)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 06. November 2020 - 10 Qs 58/20 (https://dejure.org/2020,37921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Beginn des Fahrverbots (§ 44 StGB)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann beginnt ein Fahrverbot bei fehlender Fahrerlaubnis?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2013 - 2 StR 377/13

    Rechtsfehlerhaftes Fahrverbot und rechtsfehlerhafte Sperre für die Neuverteilung

    Auszug aus LG Osnabrück, 06.11.2020 - 10 Qs 58/20
    a) Ein mit der früheren Rechtslage übereinstimmender Regelungsgehalt des § 44 StGB wird für Betroffene, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, auch für die Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB in der Kommentarliteratur vertreten (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 44 Rn. 38 und MünchKommStGB/v. Heintschel-Heinegg /Huber, 4. Aufl., § 44 Rn. 26 insoweit ohne Begründung; Schönke-Schröder StGB, 30. Aufl., § 44 Rn. 21 a.E. und Leipold u.a., Anwaltskommentar StGB, 3. Aufl., § 44 Rn. 61 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 StR 377/13, wobei sich dieser Beschluss aber auf die frühere Gesetzesfassung mit einem von der Neufassung gerade abweichendem Wortlaut bezieht; ferner König in: Leipziger Kommentar, 13. Aufl., § 44 Rn. 63 mit Nachweisen zur früheren Gesetzesfassung).
  • OLG Frankfurt, 14.01.1998 - 3 VAs 3/98
    Auszug aus LG Osnabrück, 06.11.2020 - 10 Qs 58/20
    Denn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung des Fahrverbots bzw. die Berechnung von deren Dauer sind vom Verurteilten gem. § 458 Abs. 1 StPO geltend zu machen (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.01.1998 - 3 VAs 3/98, NJW 1998, 1165, beck-online), so dass der Vollstreckungsbehörde gemäß § 462 Abs. 3 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet ist.
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