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   LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22   

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https://dejure.org/2024,6033
LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22 (https://dejure.org/2024,6033)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.03.2024 - L 2 U 222/22 (https://dejure.org/2024,6033)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. März 2024 - L 2 U 222/22 (https://dejure.org/2024,6033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • BAYERN | RECHT

    SGB VII § 2; SGB X § 24; SGB X § 33; SGB X § 44; SGB X § 45; SGB X § 48; SGG § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; SGG § 77
    Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei zuvor erfolgter bestandskräftiger Feststellung der Versicherungsfreiheit

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem

    Auszug aus LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22
    Dem entspricht auch die Rechtsansicht des BSG, wonach Statusfeststellungen typischerweise als Verwaltungsakte mit sogenannter Doppel- oder Mischwirkung zu betrachten sind, da sie den Adressaten - objektiv betrachtet - sowohl begünstigen als auch belasten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 12 R 2/20 R).

    Bei der Frage, wie ein solcher (auch als neutraler bezeichneter [vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 12 R 2/20 R - m.w.N.]) Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung korrigiert werden kann und auf welche Rechtsgrundlage die Korrektur zu stützen ist, ist zunächst zu klären, ob die zu beseitigende Regelung für den Adressaten begünstigenden oder nicht begünstigenden Charakter hat.

    Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach der Rechtsprechung des BSG die gegenwärtige subjektive Sicht des Adressaten zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteile vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R, und vom 29.03.2022, B 12 R 2/20 R).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22
    Der Kläger selbst habe keine Anteile am Stammkapital und scheide daher als Fremdgeschäftsführer generell aus (vgl. BSG, Urteile vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, und vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R).

    Mit Schreiben vom 28.03.2023 hat die Beklagte Folgendes zur Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.09.2013 unter Zugrundelegung der damaligen Rechtsauffassung mitgeteilt: Die damalige Bewertung sei der seinerzeit vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach nicht die Rechtsmacht Dreh- und Angelpunkt der Einordnung als versicherte Person darstelle, wobei im Sinne der BSG-Entscheidung vom 18.01.2001, B 12 KR 10/01 R, die Versicherungsfreiheit bei besonderen Umständen nicht rein auf Familiengesellschaften beschränkt gewesen sei.

    Beispielhaft für die Rechtsprechung vor Aufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung sei das - von der Beklagten selbst im Schreiben vom 13.11.2020 angeführte - Urteil des BSG vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, genannt, in dem Folgendes ausgeführt worden ist:.

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 3 U 56/21

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22
    Weiter werde auf ein Urteil des Bayerischen LSG vom 26.10.2022, L 3 U 56/21, verwiesen; dort sei bei der bescheidsmäßigen Änderung des Status in gleicher Weise wie hier vorgegangen worden, ohne dass dies vom Gericht beanstandet worden wäre.

    Sofern die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2023 auf ein Urteil des Bayer. LSG vom 26.10.2022, L 3 U 56/21, verwiesen hat und daraus abzuleiten scheint, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung einer bestandskräftigen Statusfeststellung vor Erlass einer die Frage der Versicherungspflicht neu regelnden Entscheidung nicht bedürfe, ist dieser Gedankengang nicht nachvollziehbar.

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